Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Art. 17 Entschädigungen und Prämien

Artikel 17 Absatz 1 sieht vor, dass die eingesetzten Privatpersonen für Aufwendungen, welche ihnen durch ihre Unterstützungshandlungen entstehen (z.B. durch Anreisen zu Treffen), entschädigt werden können.

Darüber hinausgehende, den effektiven Spesenaufwand übersteigende Zuwendungen in Form eigentlicher Prämien sind für besonders wertvolle Hinweise im Sinne begründeter Ausnahmen vorgesehen. Die Beurteilung der Ausnahmelage legt Absatz 2 in die Kompetenz des Direktors fedpol, welcher auf Antrag des Chefs der BKP zu entscheiden hat, ob die Zentralstellen im konkreten Einzelfall eine Prämie zusichern oder ausrichten dürfen. Die Einzelheiten der Bemessung und Dokumentierung der Entschädigungen und Prämien werden gemäss Absatz 3 durch das EJPD geregelt.

2.3.3 3. Kapitel: Behördliche Informationspflichten und Weitergabe von Personendaten (Art. 18-20)

Unter diesem Kapitel sind spezielle Informationshilfe-Bestimmungen im Verkehr mit Zentralstellen aufgeführt, welche aus dem bisherigen ZentG übernommen werden. Diese Bestimmungen regeln besondere Informationspflichten gegenüber den kriminalpolizeilichen Zentralstellen, welche der Regelung der polizeilichen Kooperation im 5. Titel und der dort geregelten polizeilichen Informationshilfe als lex specialis vorgehen.

Art. 18 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen

In Artikel 18, dem bisherigen Artikel 4 ZentG, sind die Behörden aufgelistet, die zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstellen verpflichtet sind. Im Sinne einer Klarstellung werden neu in Absatz 1 Buchstabe f die Behörden, welche für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig sind, ausdrücklich aufgeführt. Bisher wurden diese unter die Strafverfolgungsorgane nach Buchstabe a subsumiert, da der Rechtshilfebereich bis 2004 ein Teil des Bundesamtes für Polizei war.

Art. 19 Weitergabe von Personendaten durch die Zentralstellen

Dieser Artikel entspricht Artikel 13 Absatz 1 ZentG. Diese Bestimmung wird durch den 5. Titel über die Polizeikooperation nicht überflüssig, weil sich dieser an Strafverfolgungs- resp. Polizeiorgane richtet, während die Kooperationspflicht mit den Zentralstellen auch andere Behörden erfasst. Die in Absatz 2 genannten Kriterien zur Weitergabe an weitere Empfänger, worunter namentlich auch Private fallen können, entsprechen jenen in Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (ZentV; SR 360.1).

Art. 20 Informationspflichten im Bereich des organisierten Verbrechens

Die in diesem Artikel festgelegten Pflichten im Bereich des organisierten Verbrechens entsprechen der bisherigen Regelung in Artikel 8 ZentG.

Die bisherige Mitteilungspflicht im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs gemäss Artikel 10 ZentG wird demgegenüber nicht in das PolAG überführt.