Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Diese ist jedoch nach wie vor im Betäubungsmittelgesetz verankert. Gemäss bisherigem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung waren die Kantone verpflichtet, der Zentralstelle über jedes eingeleitete Strafverfahren Mitteilung zu machen, was einerseits in der Praxis nicht umgesetzt wurde, andererseits aber für die Aufgabenerfüllung der Zentralstelle auch nicht von grossem Nutzen wäre. Deshalb wird die Mitteilungspflicht neu auf diejenigen Strafverfahren beschränkt, welche sich durch ihre Schwere, ihren kantons- oder grenzüberschreitenden Charakter oder durch ihre Begehungsart auszeichnen. Auf dem Verordnungsweg wird im Einzelnen festzulegen sein, welche Verfahren unter diese Kategorien fallen. Da die Bedeutung eines Verfahrens für die Zentralstelle unter Umständen nicht allein mit der Schwere des zur Last gelegten Delikts korrespondiert, kann demgegenüber auf Gesetzesstufe nicht von zum vorne herein eine Beschränkung auf bestimmte qualifizierte Tatbestände vorgenommen werden.

2.4.4 4. Kapitel: Aufgaben als Polizei im Sinne der StPO (Art. 21-22)

Art. 21 Gerichtspolizei

Aufgrund der Trennung der gerichtspolizeilichen Aufgaben von den Zentralstellenaufgaben sind die Bestimmungen über die Tätigkeit der BKP als Polizei im Sinne der StPO in einem eigenen Kapitel aufgeführt. Neben der Ermittlungstätigkeit in eigenen Verfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft betrifft dies auch die Beweiserhebung im Rahmen der nationalen und internationalen Rechtshilfe. Für die Wahrnehmung der gerichtspolizeilichen Aufgaben sind die Vorschriften der StPO massgebend, weshalb in Absatz 1 integral auf dieses Gesetz verwiesen wird. Artikel 21 kommt somit ein deklaratorischer Charakter zu. Die Regelung erweist sich dennoch als nötig, weil sie rechtsystematische Transparenz schafft und damit die Abgrenzung und richtige Anwendung von Polizei- und Strafprozessrecht erleichtert.

Art. 22 Vorbereitende Legendierung

Zur längerfristigen Vorbereitung einer künftigen verdeckten Ermittlung soll dem Direktor fedpol neu die Kompetenz eingeräumt werden, designierte verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler bereits mit einer Legende auszustatten, bevor sie vom Richter im konkreten Einzelfall in dieser Eigenschaft eingesetzt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Aufbau einer Legende in der Regel nicht kurzfristig erfolgen kann. Damit nicht nur die momentanen Lebensumstände einer Tarnidentität, sondern auch das ganze bisherige Vorleben einer Enttarnung durch berufskriminelle Kreise standhalten können, muss eine Legende sorgfältig und umfassend aufgebaut werden, was in der Regel mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Alle persönlichen Dokumente und Registereinträge müssen schlüssig aufeinander abgestimmt werden. Bei einem kurzfristigen Aufbau einer Legende besteht demgegenüber die Gefahr von Auffälligkeiten wie beispielsweise einer Häufung von Registeränderungen über einen kurzen Zeitraum.

Zudem wird vorgesehen, dass auch die designierten Führungspersonen der für einen späteren Einsatz vorgesehenen Ermittler mit einer vorbereitenden Legende ausgestattet werden können. Diese Regelung wurde aufgenommen, obwohl die Legendierung von Führungspersonen in der am 5. Oktober 2007 angenommenen StPO nicht vorgesehen ist. Begründet wird dies mit den Sicherheitsbedürfnissen des Führungs-