Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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artiger Handlungen auf eigenem Territorium. Diese Konstellation finden wir bei der Nacheile. Eine solche Unterstützung ist nur zulässig, soweit die unterstützenden Realakte von der Polizei in eigener Kompetenz wahrgenommen werden dürfen. Als Beispiel sei auf die bereits erwähnte kurzfristige Observation verwiesen, die aufgrund der zeitlichen Limitierung des Eingriffs und der örtlichen Begrenzung auf den öffentlichen Raum zwischen den beteiligten Polizeibehörden sowohl im innerstaatlichen wie auch internationalen Verkehr autonom beantragt und durchgeführt werden darf.50 Ein weiteres Beispiel sind spontane Handlungen wie die Nacheile51, welche die Polizei ebenfalls in eigener Kompetenz verantwortet. Dies, obwohl standardpolizeiliches Handeln der territorial unzuständigen Polizeibehörden im Eskalationsfall zu Zwangsanwendungen führen kann: Angesichts der rechtsdurchsetzenden Natur dieser Eilmassnahme, die im Regelfall mit keinem strafprozessualen Erkenntnisziel verbunden ist, erfolgt das standardpolizeiliche Handeln hier nach Massgabe der Aufgaben- und Befugnisnormen des Polizeirechts und nicht der Strafprozessgesetzgebung.52 Bei Gefahr im Verzug darf das örtlich unzuständige Korps die kurzfristige Observation und die Nacheile sogar ohne vorgängiges Ersuchen auf fremdem Territorium vornehmen.
Ebenfalls zu den standardpolizeilichen Unterstützungsmassnahmen zählen die Massnahmen gemäss Strafprozessordnung, welche die Polizei in eigener Kompetenz anordnen kann (Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO; dabei handelt es sich im Einzelnen etwa um das Betreten von Räumlichkeiten bei Gefahr in Verzug nach Artikel 213 Absatz 2, die polizeiliche Anhaltung und Nacheile nach Artikel 215 f. oder die vorläufige Festnahme nach Artikel 217 StPO).
Soll mit dem polizeibehördlichen Handeln für eine territorial unzuständige Stelle hingegen prozessualer Zwang wie z.B. die Verhaftung eines Straftäters geplant und umgesetzt werden, müssen die zwangsbewehrten Unterstützungsmassnahmen im inner- wie auch im zwischenstaatlichen Bereich auf dem Wege der Rechtshilfe beantragt werden. Die ausführenden Polizeiorgane treten bei dieser Konstellation als blosse Vollzugsorgane der Justiz in Aktion.53
Buchstabe c führt die in der inner- und zwischenstaatlichen Polizeipraxis bedeutsamste Kooperationsform des Austausches von personenbezogenen Informationen ein. Für diese in die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerin und des Bürgers eingreifende Form der Polizeikooperation ist der Begriff der polizeilichen Informationshilfe gebräuchlich. 54
50Vgl. Artikel 13 dieses Gesetzes, Artikel 43 Absatz 3 StPO und Artikel 40 SDÜ.
51Vgl. Artikel 216 StPO oder Artikel 41 SDÜ.
52Es wäre denn, das entsprechende Amtshilfestatut erkläre für gewisse Konstellationen die
Befugnisnormen des Strafprozessrechts für analog anwendbar, wie dies im deutschen Recht der Fall ist (vgl. Günther Mokros a.a.O., S. 47).
53 Artikel 75a IRSG sowie Artikel 39 Absatz 1 und 43 Absatz 3 StPO schliessen die direkte polizeibehördliche Amtshilfe aus, sobald die Erfüllung eines Ersuchens prozessualen Zwang erfordert. Dazu auch LOBSIGER Adrian, polizeiliche Amtshilfe und Schengen, in: Stephan Breitenmoser / Sabine Gless / Otto Lagodny (Hrsg.), Schengen in der Praxis, Basel 2009.
54 Erhard DENNINGER a.a.O., E 214. Dem zur Umschreibung der Informationshilfe ebenso gebräuchlichen Begriff der polizeilichen Amtshilfe kommt demgegenüber der Nachteil zu, dass er im Schrifttum regelmässig auch im Sinne eines alle polizeilichen Kooperationsformen umfassenden Oberbegriffes verwendet wird, was zwangsläufig zu einer gewissen Konfusion führt.