Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Gegenstand der polizeilichen Informationshilfe sind personenbezogene Daten im Sinne der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung, worunter alle Angaben fallen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.55 Im Rahmen der polizeilichen Informationshilfe können somit insbesondere auch besonders schützenswerte Daten sowie Persönlichkeitsprofile ausgetauscht werden.56
Art. 34 Kooperationsbüros
Gestützt auf die bilateralen Polizeiverträge mit Frankreich (SR 0.360.349.1) und Italien (SR 0.360.454.1) betreibt der Bund zusammen mit den Kantonen und den französischen bzw. italienischen Partnerbehörden heute zwei Polizei- und Zollkooperationszentren (Centres de coopération policière et douanière, CCPD) in Genf und Chiasso. Die CCPD unterstützen den Informationsaustausch. Sie koordinieren gemeinsame Überwachungsmassnahmen im Grenzgebiet und sind zuständig für die Vorbereitung und Unterstützung grenzüberschreitender Einsätze. In den CCPD arbeiten Vertreterinnen und Vertreter der verschiedensten Polizei- und Zollbehörden der beteiligten Länder. Unter anderem sind hier auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol für Polizei tätig. Die Betriebskosten der beiden CCPD werden zur Hälfte durch die Schweiz und Frankreich bzw. Italien getragen. Für den schweizerischen Kostenanteil wiederum kommen zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone auf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft ein Bedarf nach weiteren CCPD, Kooperationsbüros oder vergleichbaren Einrichtungen entstehen könnte. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind heute im Verhältnis zu Frankreich, Italien und Deutschland vorhanden.
Art. 35 Polizeiattachés
Die aus dem Zentralstellengesetz übernommene Norm betreffend den Einsatz von Polizeiverbindungsleuten (Art. 5 ZentG) wurde aus dem Kontext der zentralstellenspezifischen Aufgaben herausgelöst und findet neu Eingang in den 5. Titel der Vorlage. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch die Polizeiattachés wahrgenommenen Aufgaben sich nicht mehr auf den repressionsspezifischen Rahmen der Zentralstellentätigkeit von fedpol beschränken. Vielmehr erfüllen sie heute Aufgaben für das ganze Bundesamt und vertreten darüber hinaus im Ausland alle nationalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie das EJPD. Im Zuge der rechtssystematischen Bereinigung des geltenden Rechts wurde diese Bestimmung daher auch inhaltlich den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
Eine Anpassung erfolgte zunächst bei der Funktionsbezeichnung dieser im Ausland stationierten Polizeiangehörigen: Weil sie gegenüber dem Empfangsstaat als diplomatische Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet sind, wird anstelle des bisherigen Bezeichnung «Polizeiverbindungsleute» neu von «Polizeiattachés» gesprochen. Damit wird der diplomatische Status bereits aus der Funktionsbezeichnung ersichtlich.
Absatz 1 der Bestimmung, welcher den Grundsatz der Stationierung von Polizeiattachés festlegt, entspricht dem bisherigen ZentG (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ZentG). Eine inhaltliche Änderung wurde einzig in Bezug auf die vorerwähnte Ausdehnung des
55 Vgl. Artikel 3 Buchstabe a und b DSG (SR 235.1).
56 Vgl. Artikel 3 Buchstabe c und d DSG.