Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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der Person in den Herkunftsstaat zu deren erneuter politischer Verfolgung missbrauchen könnte. Mit Absatz 4 wird geltendes Verordnungsrecht auf formellgesetzlicher Ebene gebündelt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ZentV, SR 360.1; Art. 20 Abs. 1 Satz 2 JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 2008; SR 360.2, Art. 10 Abs. 5 Interpol-Verordnung vom 1. Dezember 1986, SR 351.21).

Art. 47 Verwendungsbeschränkungen

Diese Bestimmung stellt sicher, dass fedpol die ausländischen Behörden bei der Weitergabe der bei ihm verfügbaren Informationen stets auf die vom schweizerischen Recht verlangten Zweckbindungen und Verwendungsbeschränkungen aufmerksam macht. Als Pendant zu dieser Bestimmung regelt Artikel 48 die Folgen der Missachtung dieser Hinweise.

Art. 48 Zusätzliche Verweigerungsgründe

Diese Bestimmung ergänzt die allgemein gültigen Verweigerungsgründe des Artikels 41. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Polizeibehörden von Staaten, mit welchen die Schweiz keine besonderen staatsvertraglichen Vereinbarungen verbinden, kann für die betroffenen Personen besondere Risiken bergen.

Aus diesem Grund stellt Absatz 1 die polizeiliche Informationshilfe im internationalen Verhältnis unter den Vorbehalt überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, deren Gefährdung im Einzelfall zu einer Verweigerung oder Einschränkung des Informationsaustausches führen kann.

Der obligatorische Verweigerungsgrund in Absatz 2 Buchstabe a greift ein, wenn die in Artikel 46 Absatz 3 genannten Grundsätze des IRSG die Verweigerung gebieten.

Unter Berufung auf Artikel 75a IRSG verbietet Buchstabe b den Austausch von Informationen mit ausländischen Stellen, wenn sich abzeichnet, dass deren Beschaffung die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern würde. Abzulehnen sind auch Ersuchen um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung. Gleiches gilt für Begehren, welche auf die Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten abzielen.

Der obligatorische Verweigerungsgrund von Buchstabe c verweist auf eine zentrale Vorgabe des Datenschutzgesetzes, wonach Personendaten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung grenzüberschreitend bekanntgegeben werden dürfen, dass im Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (Art. 6 Abs. 1 DSG).

Die Schengen-Staaten bilden untereinander einen privilegierten Informationshilfe-Verbund, der keine Einschränkungen zulässt, die nicht auch im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots unter Schengen-Staaten wird in Absatz 3 von Artikel 48 klargestellt, dass die zusätzlichen Verweigerungsgründe dieser Bestimmung gegenüber den Partnerbehörden des Schengen-Raumes keine Anwendung finden.