Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Art. 49 Bekanntgabe von ausländischen Daten an einen Drittstaat oder ein

internationales Organ

Die Artikel 49, 50 und 51 der Vorlage entsprechen den von den Artikeln 6b und 6c SIaG umgesetzten Verpflichtungen unter Schengen-Staaten, welche sich aus den Artikeln 13 und 14 des EU-Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten ergeben, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

Die drei Artikel regeln die einschränkenden Bedingungen und Modalitäten, welche der Empfangsstaat zu beachten hat, wenn er Personendaten, die von einem Schengen-Staat stammen, Dritten bekannt geben will. Da die gegenseitige Beachtung dieser Bedingungen und Modalitäten bereits allgemein gängiger Staatenpraxis entspricht, rechtfertigt es sich, diese – im Gegensatz zu den auf den Verkehr mit den Schengen-Staaten beschränkten Bestimmungen im SIaG – durch Aufnahme in den

2. Abschnitt des 2. Kapitels für den Verkehr von fedpol mit allen Staaten als verbindlich zu erklären.

Artikel 49 regelt die einschränkenden Bedingungen und Modalitäten, die fedpol zu beachten hat, wenn es von einem anderen Staat stammende Personendaten an einen Drittstaat oder ein internationales Organ bekannt geben will. Die in Absatz 4 erwähnte unverzügliche Mitteilungspflicht bleibt von der erwähnten Ausdehnung auf alle Staaten ausgeschlossen, so dass sie fedpol nach wie vor nur gegenüber Behörden anderer Schengen-Staaten wahrzunehmen haben wird.

Art. 50 Bekanntgabe von ausländischen Personendaten an natürliche oder

juristische Personen

Artikel 50 regelt die Modalitäten, die fedpol zu beachten hat, wenn es von einem anderen Staat stammende Personendaten an natürliche oder juristische Personen bekannt geben will.

Art. 51 Bekanntgabe von eigenen Daten an einen Drittstaat, ein internatio-

nales Organ oder eine natürliche oder juristische Person

Während die Artikel 49 und 50 die Modalitäten regeln, welche fedpol bei der Bekanntgabe fremder Daten gegenüber den Ursprungsstaaten zu beachten hat, regelt Artikel 51 den spiegelbildlichen Fall des Schutzes der von fedpol stammenden Daten vor einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte durch den Empfängerstaat. Danach darf fedpol die nach Artikel 47 Buchstabe b vorzubehaltende Zustimmung zu einer Bekanntgabe seiner Daten dann erteilen, wenn die in Artikel 49 und 50 genannten Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind.

Art. 52 Weiterleitung kantonaler Ersuchen über fedpol an das Ausland

Absatz 1 Satz 1 bekräftigt die Regel, wonach die kantonalen Polizeikorps ihre an ausländische Partnerstellen gerichteten Ersuchen um Informationshilfe über fedpol abwickeln, zumal die kantonalen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches über Interpol verpflichtet sind, ihre Ersuchen über das Nationale Zentralbüro (NZB)