Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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zu leiten (Art. 4 Interpol-Verordnung vom 1. Dezember 198689). Im Sinne einer Ausnahme von dieser Regel bekräftigt Satz 2, dass die Kantone im Rahmen ihrer originären Polizeizuständigkeit auf völkervertraglicher Ebene mit Nachbarstaaten Kanäle für den direkten Informationsaustausch vereinbaren können, wovon vor allem die Grenzkantone regen Gebrauch machen.
Absatz 2 regelt die Fälle, in denen das Bundesamt gegenüber den Kantonen die Weiterleitung von Ersuchen verweigern kann. Gemäss Buchstabe a ist dies bei Bagatellfällen möglich. Buchstabe b nennt Interessen von Behörden des Bundes oder anderer Kantone. Zu denken ist etwa an aussenpolitische Interessen des Bundes oder an die Gefährdung hängiger Ermittlungen anderer Kantone. Buchstabe c soll verhindern, dass durch Mitwirkung von fedpol kantonale Daten in Staaten gelangen, die keinen angemessen Datenschutz gewährleisten.
2.5.2.3 Überblick: Vorbemerkungen zum 3. – 6. Abschnitt der internationalen polizeilichen Informationshilfe
Die Abschnitte 3-6 des 2. Kapitels (Polizeiliche Informationshilfe im Besonderen) führen die heute im 3. Buch, vierter Titel, 1. Abschnitt des StGB enthaltenen Bestimmungen zur polizeilichen Amtshilfe sowie die im SIaG enthaltenen Gesetzesbestimmungen unter das gemeinsame «Dach» der Polizeikooperation im PolAG zusammen. Mit Ausnahme des Artikel 354 StGB können in der Folge die gesamten Artikel 350-355c StGB aufgehoben werden. Damit wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Überwindung der geltenden Rechtszersplitterung geleistet.
Die Artikel 350-355c StGB werden nicht integral in das PolAG verschoben, da ihr Regelungsinhalt durch die allgemeinen Grundsätze der Polizeikooperation in den Kapiteln 1-3 bereits teilweise abgedeckt ist. Die Interpol- und Europol-spezifischen Regelungen im PolAG sind im Vergleich mit den Vorgängerbestimmungen des StGB somit deutlich kürzer ausgefallen.
2.5.2.4 3. Abschnitt: Polizeiliche Informationshilfe mit Interpol (Art. 53-54)
Im geltenden StGB ist die Zusammenarbeit mit Interpol in vier Artikeln geregelt. Deren zwei (Artikel 350 und 352; ursprüngliche Erläuterungen hierzu: BBl 1988 II 508 bzw. 509 f., Botschaft zum Datenschutzgesetz) werden unverändert als Artikel 53 und Artikel 54 in das PolAG übernommen. Infolge der Definition der Kooperationsarten in Artikel 33 werden hingegen die Begriffe angepasst und Verweise gestrichen, welche lediglich eine Wiederholung darstellen würden. Die Artikel 351 und 353 StGB hingegen können ersatzlos gestrichen werden (siehe hierzu die entsprechenden Erläuterungen zum Anhang 3, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Ziff. 5: StGB).
89 SR 351.21. Auch in Artikel 5 Absatz 2 SIaG hat der Bundesgesetzgeber vorgesehen, dass fedpol als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten kann.