Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Art. 53 Zuständigkeit

Artikel 53 übernimmt grundsätzlich unverändert den bisherigen Artikel 350 StGB. Es werden einzig infolge der Definition von Artikel 33 Begrifflichkeiten angepasst,

Art. 54 Statuten und Reglemente

Diese Bestimmung übernimmt die Absätze 1 und 3 des geltenden Artikel 352 StGB, wobei dank des generellen Vorbehalts des Rechtshilfegesetzes gegenüber der internationalen Polizeikooperation in Artikel 37 hier, bei der Regelung des Informationsaustausches mit Interpol, auf einen entsprechenden Verweis verzichtet werden kann. Ausserdem wird der in Artikel 32 definierte Begriff der Informationshilfe verwendet.

2.5.2.5 4. Abschnitt: Polizeiliche Informationshilfe mit Europol (Art. 55)

Art. 55 Zuständigkeit

Artikel 55 übernimmt inhaltlich unverändert den geltenden Artikel 355a StGB. Demgegenüber kann der geltende Artikel 355b StGB ersatzlos gestrichen werden (siehe hierzu näher: Anhang 3, Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts, Ziff. 5: StGB). Infolge der Definition von Artikel 33 werden hingegen Begrifflichkeiten angepasst und Verweise gestrichen, welche lediglich eine Wiederholung darstellen würden.

2.5.2.6 5. Abschnitt: Polizeiliche Informationshilfe mit Schengen- Staaten (Art. 56-57)

Art. 56 Zuständigkeit

Diese Bestimmung übernimmt unverändert den geltenden Artikel 355c StGB.

Art. 57 SIRENE-Büro

Diese Bestimmung übernimmt unverändert den geltenden Artikel 355e StGB, unter rein redaktioneller Ersetzung von «Bundesamt für Polizei» (Art. 355e Abs. 1) durch «fedpol».

2.5.2.7 6. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen für die polizeiliche Informationshilfe mit den Schengen-Staaten in Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch (Art. 58-68)

In den Artikeln 58-68 dieses Abschnitts finden sich ergänzende Bestimmungen für die polizeiliche Informationshilfe mit den Schengen-Staaten in Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch. Hier wurden all jene Bestimmungen des SIaG aufgenommen, die nicht bereits in die vorhergehenden Abschnitte überführt worden sind. Das SIaG selbst kann in Folge dieser vollständi-