Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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gen Rezeption aufgehoben werden (siehe Anhang 3: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Teil I, Ziffer 3).

Für die Erläuterung der SIaG- bzw. eben neu PolAG-Normen wird grundsätzlich auf die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 2008 zum SIaG90 verwiesen. Soweit sich Normen des SIaG in diesem 5. Abschnitt nicht wiederfinden, sind sie in den allgemeinen Regeln zur polizeilichen Informationshilfe aufgegangen, andernfalls sie den Behörden der übrigen Schengen-Staaten aufgrund des im Rahmenbeschluss verankerten Gleichbehandlungsgebots nicht mehr entgegengehalten werden könnten.

Art. 58 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich der vereinfachten Informa-

tionshilfe

Dieser Artikel entspricht inhaltlich den Artikeln 1, 3, 6 und 14 SIaG, in denen namentlich Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich des vereinfachten Informationsaustausches mit den Strafverfolgungsbehörden der übrigen Schengen-Staaten umschrieben werden. Dass ein Teil des Regelungsinhaltes in den vorhergehenden Bestimmungen des PolAG zur Polizeikooperation aufgegangen sind, hat einerseits Kürzungen gegenüber dem SIaG zur Folge. Andrerseits bedarf das Zusammenspiel der kumulativ anwendbaren Abschnitte des 2. Kapitels über die polizeiliche Informationshilfe zusätzlicher Präzisierungen.

In Absatz 1 wird der im Verhältnis zu den vorstehenden Teilen des 2. Kapitels ergänzende Charakter der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen klargestellt, deren Geltung sich auf die vereinfachte polizeiliche Informationshilfe innerhalb des privilegierten Informationshilfe-Verbunds beschränkt, welche die Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten untereinander bilden.

Absatz 2 nimmt die von Artikel 1 Absatz 1 SIaG bekräftigte Begrenzung auf die vom Rahmenbeschluss genannten Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten vor, welche in den sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben i.S. von Artikel 2 Buchstaben a und b PolAG aufgehen (s. dazu die Erläuterungen zu Artikel 2). Zudem bekräftigt Absatz 2 den vom schweizerischen Datenschutzrecht für alle Formen der Bearbeitung verlangten Vorbehalt einer formell-gesetzlichen Grundlage (siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 39).

Soweit sie beim vereinfachten Informationsaustausch mit den Schengen-Staaten mitwirken, gelten die Bestimmungen des gesamten 2. Kapitels über die polizeiliche Informationshilfe nicht nur für fedpol, sondern für alle Strafverfolgungsbehörden des Bundes, worunter gemäss Artikel 59 insbesondere auch die EZV zu zählen ist. Diese von Absatz 3 klargestellte Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Bundesorgane ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht nach SIaG und ist vom EU-Rahmenbeschluss über den vereinfachten Informationsaustausch so auch zwingend vorgegeben91.

Soweit sie beim vereinfachten Informationsaustausch mit den Schengen-Staaten mitwirken, gelten die Bestimmungen des gesamten 2. Kapitels über die polizeiliche Informationshilfe auch für die Kantone. Dies jedoch nur soweit keine kantonalen Kompetenzen zur polizeilichen Informationshilfe mit den Schengen-Staaten bestehen. Anzuwenden sind gemäss dem im Vergleich zu Artikel 14 SIaG zurückhaltend

90 BBl 2008 9061.

91 S. dazu auch vorne Ziffer 2.5.