Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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formulierten Absatz 3 von Artikel 58 somit insbesondere die drei zwingenden Verweigerungsgründe nach Artikel 41 Absatz 2 PolAG. Im direkten Verkehr mit den Behörden anderer Schengen-Staaten müssen diese Gründe aufgrund der in Artikel 37 vorbehaltenen Geltung des Rechtshilfegesetzes und der damit einhergehenden derogierenden Kraft des Bundesrechts auch von den kantonalen Polizeikorps beachtet werden. Den durch den EU-Rahmenbeschluss direkt verpflichteten Kantonen bleibt es indessen unbenommen, bezüglich des Amtshilfeverkehrs ihrer Korps mit Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten zu legiferieren und die Umsetzung des erwähnten Rahmenbeschlusses somit autonom im kantonalen Recht abzubilden. Mit Blick auf die per 1. Januar 2010 erfolgte Inkraftsetzung des SIaG haben die Kantone von dieser schon heute bestehenden Möglichkeit bis anhin allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.92

Die Schengen-Staaten bilden untereinander einen privilegierten Informationshilfe-Verbund, der keine Einschränkungen zulässt, die nicht auch im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Die Absätze 5 und 6 ersetzen die vom abzulösenden Artikel 6 SIaG vorgenommene Bekräftigung dieses in Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses verankerten Gleichbehandlungsgebots.

Art. 59 Strafverfolgungsbehörden des Bundes

In den Artikeln 59 und 60 geht es um die vom Rahmenbeschluss vorgegebene Terminologie der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Durch die funktionale Präzisierungen dieser Bestimmungen kann die Terminologie des EU-Rechts weitgehend in Übereinstimmung gebracht werden mit der in den Artikeln 2, 33 und 39 PolAG vorgenommenen Fokussierung der Informationshilfe auf Behörden, die kriminal- oder sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.93Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, verlangt Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses, dass jeder Mitgliedstaat beim Generalsekretariat des EU-Rates eine Erklärung hinterlegt, aus welcher hervorgeht, welche seiner nationalen Behörden als zuständige Strafverfolgungsbehörden gelten.

Artikel 59 entspricht im Wesentlichen Artikel 3 SIaG und definiert die von Artikel 58 Absatz 3 PolAG erwähnten Strafverfolgungsbehörden des Bundes. Gemäss Botschaft zum SIaG fallen nebst fedpol die Bundesanwaltschaft und die EZV darunter.94 Ausgenommen vom Informationsaustausch sind – auch hier kann auf die Erläuterungen in der Botschaft zum SIaG verwiesen werden – die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die kantonalen Steuerverwaltungen, die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).95Artikel 59 Absatz 2 erfasst diese Behörden allerdings mittels der offenen Formulierung der Behörden, die Verwaltungsstrafverfahren durchführen. Wobei das PolAG gerade in diesem letzteren Punkt gegenüber Artikel 3 Absatz 2 SIaG eine Präzisierung vornimmt: Die EZV soll am Informationsaustausch teilnehmen können, soweit sie gestützt auf spezialgesetzliche Bestimmungen polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, hingegen davon ausgenommen sein, soweit sie allgemeine zollrechtliche Abklärungen vornimmt und ein Verwaltungsstrafverfahren durchführt. Mit der neuen Formulierung «Insoweit Behörden Verwaltungsstrafverfahren durchführen,

92 S. dazu auch vorn Ziffer 2.5.

93 Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 2.

94 Botschaft SIaG, BBl 2008 9082.

95 a.a.O., BBl 2008 9070.