Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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…» in Artikel 59 Absatz 2 PolAG wird dem Umstand des sachlich begrenzten Einbezugs der EZV in den vereinfachten Schengen-Informationsaustausch Rechnung getragen.

Art. 60 Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 4 SIaG und definiert die von Artikel 58 Absatz 1 PolAG erwähnten Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten.

Art. 61 Informationen

Der erste Satzteil dieses Artikels entspricht wörtlich Artikel 2 Absatz 1 SIaG. Von der allgemeinen Regelung des Verfügbarkeitsprinzips in Artikel 39 PolAG unterscheidet sich die im Austausch mit den Schengen-Staaten massgebende Regelung in Artikel 61 durch die Anknüpfung an die vom EU-Rahmenbeschluss verwendete Terminologie der «Strafverfolgungsbehörden», welche indessen durch die funktionale Präzisierung in Artikel 59 Absatz 1 PolAG weitgehend übereinstimmt mit der in den Artikeln 2, 35 und 39 PolAG vorgenommenen Fokussierung des Verfügbarkeitsprinzips auf den Informationsaustausch zwischen Behörden, die kriminal- oder sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

Der zweite Satzteil von Artikel 61 PolAG übernimmt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b SIaG und verhindert, dass die Polizeibehörden von Bund und Kantonen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vereinfachte Informationshilfe leisten, wenn sich die verlangten Informationen auf geringfügige Delikte oder Gesetzesverstösse beziehen. Die Informationshilfe für derartige Delikte ist auch im Verkehr mit den Behörden der anderen Schengen-Staaten nach den allgemeinen Bestimmungen der internationalen Informationshilfe über den Interpol-Kanal abzuwickeln. Weiter soll mit der erwähnten Schwelle von einem Jahr verhindert werden, dass im Rahmen der vereinfachten Informationshilfe nach diesem Abschnitt Informationen ausgetauscht werden, die vom schweizerischen Strafrecht mit keiner oder nur einer geringen Strafe bedroht werden, wie dies namentlich bei der Hinterziehung von Steuern und anderen Abgaben der Fall ist. Die Geltung von Artikel 61 beschränkt sich auf die polizeiliche Informationshilfe und schliesst nicht aus, dass das schweizerische Recht im Rahmen der Amtshilfe in Fiskalsachen zwischen Fiskal- oder Finanzmarktbehörden abweichende Regelungen vorsieht.

Abgesehen von der erwähnten Jahresschwelle verlangt das in Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschluss statuierte und in Artikel 58 Absätze 5 und 6 PolAG bekräftigte Gleichbehandlungsgebot, dass die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen mit den Behörden der anderen Schengen-Staaten die gleichen Personendaten austauschen, die sie nach Massgabe des schweizerischen Rechts für ihren innerstaatlichen Verkehr verfügbar halten. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Umfang der in Anwendung der Artikel 39 und 61 PolAG ausgetauschten Personendaten

– abgesehen von der erwähnten Jahresschwelle – deckungsgleich sein muss.

Art. 62 Kommunikationswege und Anlaufstellen

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 5 SIaG. Ersetzt ist lediglich «Informationsaustausch» durch den in Artikel 33 definierten Begriff der Informationshilfe.