Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Art. 63 Polizeiliche Informationshilfe ohne Ersuchen

Dieser Artikel entspricht fast wörtlich Artikel 7 SIaG. In Absatz 2 ist lediglich das Wort Informationsaustausch ersetzt worden durch den in Artikel 33 definierten Begriff der Informationshilfe. Die spontane Informationshilfe nach Artikel 63 richtet sich auch im Verhältnis mit den Behörden anderer Schengen-Staaten nach den allgemeinen Voraussetzung i.S. von Artikel 44 PolAG, mit dem einzigen Unterschied, dass Artikel 63 zur spontanen Weitergabe von Personendaten verpflichtet, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, während Artikel 44 PolAG fedpol nur dazu berechtigt.

Absatz 2 statuiert die in den parlamentarischen Beratungen des SIaG eingefügte Berichtspflicht, die vom eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wahrzunehmen sein wird.

Art. 64 Zustimmung einer Justizbehörde

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 9 Absatz 4 SIaG.

Art. 65 Verweigerung

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Verletzung der in Artikel 61 PolAG erwähnten Jahresschwelle einen zwingenden Verweigerungsgrund darstellt, den die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen geltend machen müssen. Weiter bringt sie zum Ausdruck, dass die im nationalen Verkehr geltenden Verweigerungsgründe nach Artikel 41 PolAG auch den Behörden anderer Schengen-Staaten entgegenzuhalten sind.

Art. 66 Fristen

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 11 SIaG.

Art. 67 Formulare

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2, 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 10 SIaG. Die näheren Regelungen werden an das EJPD delegiert.

Art. 68 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes

Art. 68 wird unverändert in der von den eidgenössischen Räten gegenüber der Fassung der bundesrätlichen Botschaft sprachlich präzisierten, geltenden Fassung von Art. 13 SIaG übernommen.

2.6 6. Titel: Polizeiliche Informationssysteme des Bundes (Art. 69-89)

Während im 5. Titel die klassische Informationshilfe im Sinne der einzelfallbezogenen Sprach- und Schriftkommunikation geregelt wird, geht es im 6. Kapitel um die elektronische Bearbeitung von Personendaten und deren Verfügbarkeit online.