Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
2.6.1 Übersicht
Am 5. Dezember 2008 ist das BPI in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden die bisherigen, u.a. im 3. Buch des StGB verankerten Grundlagen der polizeilichen Informationssysteme des Bundes systematisch gebündelt. Zudem wurden die entsprechenden Bestimmungen zur Datenbearbeitungen vereinheitlicht und an die heutigen Erfordernisse des Datenschutzes angepasst. Das BPI kann folglich mehrheitlich unverändert in das PolAG aufgenommen und ersatzlos aufgehoben werden (siehe Anhang 3: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Teil I, Ziffer 2). Damit wird dem Ziel der Überwindung der Rechtszersplitterung entsprochen, ohne die bewährten Regelungen des BPI materiell in Frage zu stellen.
Nachfolgend wird bei jeder einzelnen Norm die ursprüngliche BPI-Artikelnummer vermerkt. Für die Erläuterung der jeweiligen ursprünglichen BPI-Norm wird grundsätzlich auf die Aussagen in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 200696 verwiesen. Im vorliegenden Zusammenhang werden diese Normen nur noch soweit erläutert, als Abweichungen zu geltenden BPI-Normen vorgeschlagen werden.
Die Rechtsgrundlage für das Informationssystem HOOGAN, also der heutige Artikel 24a BWIS (Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen), wird als neuer Artikel 77 in das PolAG übernommen. Für die Erläuterung dieser Bestimmungen kann auf die Botschaft zum BPI (BBl 2006 5061) bzw. zur Teilrevision BWIS-I (BBl 2005 5613) verwiesen werden. Nicht aus dem BPI wird dessen Artikel 8 übernommen, der das indirekte Auskunftsrecht regelt (siehe Ziff. 1.5.3). Neu wird mit dem PolAG demgegenüber die formell-gesetzliche Grundlage für zwei zusätzliche polizeiliche Informationssysteme des Bundes geschaffen werden (nachfolgende Artikel 75 und 76).
2.6.2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 69-74)
Art. 69 Grundsatz
Absatz 1 von Artikel 69 listet die polizeilichen Informationssysteme abschliessend auf (vgl. Art. 2 BPI).
Neu werden in dieser Aufzählung die Informationssysteme zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben von fedpol in den Buchstaben a und b aufgeführt (Informations- und Dokumentationssystem über Ereignisse, Artikel 75, und Informationssystem über Bedrohungen, Art. 76). Zudem wird in Buchstabe c das präventive Informationssystem über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (HOOGAN) neu aufgeführt, das aus dem BWIS (Art. 24a) übernommen wird.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass fedpol in den in Absatz 1 aufgelisteten Informationssystemen besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten kann. Zur Erfüllung der von den einzelnen Systemen unterstützten gesetzlichen Polizeiaufgaben ist dies in aller Regel unabdingbar.
In Absatz 3 werden die Schranken der Informationsbearbeitung aufgenommen, wie sie gemäss Artikel 3 Absatz 1 BWIS für alle Sicherheitsorgane des Bundes und der
96 BBl 2006 5061.