Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Kantone gelten. So regelt auch das vorliegende Gesetz die Informationsbearbeitung für ausreichende «polizeiliche Motive». Die Informationsbearbeitung setzt voraus, dass ein hinreichend konkreter Hinweis auf eine Gefährdung vorliegt, welche eine sicherheits-, kriminal- oder verwaltungspolizeiliche Tätigkeit erforderlich macht, zu der die zuständige Behörde gesetzlich legitimiert ist. Eine ausdrückliche Schrankenziehung ist für die Bearbeitung von Informationen über die politische Betätigung geboten: Die Ausübung politischer Rechte und die politische Meinungsbildung dürfen als solche nicht als Risiko für die innere Sicherheit betrachtet werden. Das Einschreiten des Staates ist in diesem Bereich erst gerechtfertigt, wenn Gründe für eine Abklärung bestehen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt.97
Art. 70 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeikooperati-
on
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 4 BPI. Einzig ersetzt ist der Begriff der Polizeizusammenarbeit durch den in Artikel 32 definierten Begriff der Polizeikooperation.
Art. 71 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit
Wartungsarbeiten
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 5 BPI.
Art. 72 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der
Daten
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 6 BPI unter Anpassung des entsprechenden Binnenverweises.
Art. 73 Auskunftsrecht
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 7 BPI unter Anpassung des Binnenverweises sowie des Hinweises auf die StPO: Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden Artikel 95ff. StPO den heutigen Artikel 102bis des BStP ersetzt haben. Verzichtet wird jedoch auf die Integration von Artikel 8 betreffend der Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte. Für die Begründung dieses Vorschlags und die entsprechenden Vor- und Nachteile wird auf die Erläuterungen in Ziffer 1.5.3 verwiesen.
Art. 74 Ausführungsbestimmungen
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 19 BPI. Sein Geltungsbereich erweitert sich auf die neuen Informationssysteme, für welche der Bundesrat die entsprechenden Regelungen zu treffen hat.
97 vgl. hierzu Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.O.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei», BBl 1994 II 1127ff.