Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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2.6.3 2. Kapitel: Sicherheitspolizeiliche Informationssysteme (Art. 75- 76)

Art. 75 Informations- und Dokumentationssystems über Ereignisse

Zur Dokumentation von Ereignissen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis Rückschlüsse auf die Gefährdung von Personen oder Gebäuden zulässt, führt fedpol eine elektronische Ereigniserfassung (Absatz 1). Bei diesem System handelt es sich nicht um eine Datensammlung nach Datenschutzgesetz: Zwar enthält sie Personendaten, doch sind diese nicht nach Personen erschliessbar, weshalb keine systematische Bearbeitung von Personendaten stattfindet (vgl. Art. 3 DSG). Vielmehr handelt es sich um ein elektronisches Ereignisinformationssystem. Die Informationen werden zur Beurteilung der Gefährdung von Personen und Gebäude erfasst, zu deren Schutz fedpol Massnahmen anordnen kann. Sie bilden die Basis für die Erstellung von Risiko- und Bedrohungsanalysen. Diese Analysen sind ihrerseits die Grundlage für die Anordnung konkreter Schutzmassnahmen zu Gunsten einer bedrohten Person oder eines bedrohten Gebäudes. Soweit im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen auch Personendaten erfasst werden, stehen diese untrennbar mit dem betreffenden Ereignis in Zusammenhang.

Die Informationen, die in diesem System erfasst werden, stammen zu ca. 90 % aus öffentlich zugänglichen Quellen. Soweit es zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrages von fedpol erforderlich ist, können auch besonders schützenswerte Daten (wie Daten über politische Tätigkeiten oder über den Gesundheitszustand) sowie Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden (Absatz 2).

Die Informationen dienen fedpol dazu, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der bedrohten Personen oder Gebäude anzuordnen (Absatz 3). Als Beispiel sind die zum Schutz einer Magistratsperson oder eines ausländischen Staatsoberhauptes bei deren oder dessen Besuch in der Schweiz erforderlichen Massnahmen zu nennen, die der BSD gestützt auf die Risiko- und Bedrohungsanalyse anordnet und die von der örtlich zuständigen Polizei umgesetzt werden. fedpol kann deshalb den zum Schutz von Personen und Gebäuden zuständigen Stellen des Bundes oder den zuständigen Polizeiorganen zur Anordnung und Durchführung von Schutzmassnahmen ereignisbezogene und mit diesem Ereignis in Zusammenhang stehende Personendaten wie beispielsweise Fotos bekannt geben.

Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Wegfall des Schutzbedarfs der Personen und Gebäude nach Artikel 5 zu vernichten (Absatz 4). Nach diesem Zeitraum kann damit gerechnet werden, dass sie für den Schutz nicht mehr erforderlich sind.

Art. 76 Informations- und Dokumentationssystems über Bedrohungen

Einen mehr personenbezogenen Fokus hat eine zweite sicherheitspolizeiliche Datenbank, die durch fedpol geführt wird. Es ist jene über bedrohte Personen. Erhält z.B. eine Magistratsperson oder eine völkerrechtlich geschützte Person ein Drohschreiben, so muss fedpol die Ernsthaftigkeit der Drohung beurteilen, mit anderen Worten, wie gefährdet die Person ist, gegen die sich die Drohung richtet.

Zur Bearbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Bedrohungen auf die Gefährlichkeit einer bestimmten Person schliessen lassen, führt fedpol deshalb ein vom System nach Artikel 75 getrenntes Informations- und Dokumentationssystem. In diesem System dürfen Daten sowohl über gefährliche als auch über gefährdete Per-