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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten

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Bundesgesetz AS.....

b. Ansprüche Dritter gegenüber der zu schützenden Person weiterhin geltend gemacht werden können.

3 Sie setzt Dritte über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Kenntnis, falls es zur Sicherung von deren Ansprüchen gegenüber der zu schützenden Person unerlässlich ist. Sie bestätigt ihnen gegenüber Tatsachen, die zur Entscheidung über den Anspruch von Bedeutung sind.

Art. 13 Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten

1 Ansprüche der zu schützenden Personen gegenüber Dritten werden durch Massnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt.

2 Die Zeugenschutzstelle setzt Dritte über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Kenntnis, soweit dies zur Sicherung von Ansprüchen der zu schützenden Person gegenüber diesen Dritten unerlässlich ist. Sie bestätigt ihnen gegenüber Tatsachen, die zur Entscheidung über den Anspruch von Bedeutung sind.

Art. 14 Freiwillige Leistung von Beiträgen an Versicherungen

Wurde eine versicherungspflichtige Tätigkeit einer zu schützenden Person durch ein Zeugenschutzprogramm unterbrochen oder war eine zu schützende Person durch ein Zeugenschutzprogramm daran gehindert, Beiträge an einen Versicherungsträger des privaten oder öffentlichen Rechts zu zahlen, so kann sie für die Zeit des Programms freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern:

a. nicht bereits anderweitig Beiträge geleistet wurden; und

b. ein begründeter und von der Zeugenschutzstelle bestätigter Antrag innerhalb eines Jahres nach Ende der Massnahmen beim Versicherungsträger eingereicht wurde.

Art. 15 Finanzielle Leistungen der Zeugenschutzstelle

1 Die zu schützende Person erhält von der Zeugenschutzstelle im Rahmen des Zeugenschutzprogramms finanzielle Leistungen so lange und in dem Umfang, als dies zum Zwecke des Schutzes und für die Kosten der Lebenshaltung erforderlich ist.

2 Es wird ein angemessener Beitrag geleistet unter Berücksichtigung des bisherigen rechtmässigen Einkommens und Vermögens, der familiären Verhältnisse, der Unterhalts- und Unterstützungspflichten und der Sicherheitsbedürfnisse. Als untere Grenze gelten die Ansätze der Sozialhilfe des Aufenthaltsortes.

3 Die Zeugenschutzstelle kann die Leistungen zurück fordern, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.

Art. 16 Mitwirkung in Verfahren

1 Eine zu schützende Person ist in Gerichts- und Verwaltungsverfahren von Bund, Kantonen oder Gemeinden, in welchen ihre neue Identität oder der Wohn- und Aufenthaltsort nicht bekannt ist, berechtigt Angaben zu verweigern, die Rückschlüsse auf die neue Identität sowie den Wohn- oder Aufenthaltsort erlauben.