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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten
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Bundesgesetz AS ....
b. Die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten für nicht mit der ersuchenden Zeugenschutzstelle abgestimmten Massnahmen werden von der ersuchten Zeugenschutzstelle getragen.
3 Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch der Personalaufwand von der ersuchenden Zeugenschutzstelle getragen werden, sofern die andere Seite Gegenrecht hält.
4 Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen mit einer zuständigen Stelle des Auslands oder eines internationalen Strafgerichts gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag.
5. Kapitel: Geheimhaltung
Art. 30 Schweigepflicht
1Wer mit seinem Einverständnis zur Mitwirkung im Zeugenschutzprogramm Kenntnisse über Daten zu einer zu schützenden Person oder über Zeugenschutzmassnahmen erlangt, darf diese Kenntnisse nicht ohne Berechtigung der Zeugenschutzstelle offenbaren.
2 Die zu schützende Person darf Kenntnisse über die sie betreffenden Zeugenschutzmassnahmen oder über die sie betreuenden Personen nicht ohne Berechtigung der Zeugenschutzstelle offenbaren.
Art. 31 Strafdrohung für die Verletzung der Schweigepflicht
1 Wer die Schweigepflicht nach Artikel 30 dieses Gesetzes verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches10 vorliegt.
2 Das unbefugte Offenbaren von Personendaten oder von Kenntnissen über Zeugenschutzmassnahmen ist auch nach Beendigung der Tätigkeit, bei welcher die Daten anvertraut wurden, strafbar.
6. Kapitel: Aufsicht
Art. 32 Berichterstattung
1 Die Zeugenschutzstelle erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:
a. die Zahl der abgeschlossenen und der hängigen Zeugenschutzfälle
b. die Zahl der errichteten vorübergehenden neuen Identitäten;
c. die Zahl der abgelehnten Ersuchen um Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm;
10 SR 311.0