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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten
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Bundesgesetz AS.....
d. den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
e. die Zahl der Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Polizei und die Ergebnisse dieser Beschwerden.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD kann der Zeugenschutzstelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
Art. 33 Einholung von Auskünften und Inspektion
1 Personen, die im Rahmen der Oberaufsicht der eidgenössischen Räte nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200211 oder der Aufsicht des Bundesrates oder des EJPD gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199712 mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut sind, dürfen die erlangten Informationen nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
2 Die Zeugenschutzstelle trifft geeignete Massnahmen, damit Informationen, welche Aufschluss über den gegenwärtigen Aufenthaltsort oder die von einer geschützten Person benutzte Tarnidentität geben, nicht offengelegt werden, der Zweck der Oberaufsicht aber trotzdem erfüllt werden kann.
7. Kapitel: Kosten
Art. 34 Durchführung von Zeugenschutzprogrammen
1 Die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person sowie die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen im Rahmen von Zeugenschutzprogammen nach diesem Gesetz trägt der antragstellende Bund oder Kanton.
2 Die Kantone leisten dem Bund eine angemessene Vergütung an den Aufbau und den Betrieb der Zeugenschutzstelle.
3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe und die Modalitäten der Vergütung und den Verteilschlüssel für die Kantone nach Absatz 2.
Art. 35 Beratungs- und Unterstützungsleistungen an die Kantone
1 Die Kantone vergüten dem Bund beanspruchte Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 23 Buchstabe e.
2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe und die Modalitäten der Vergütung.
8. Kapitel: Änderungen bisherigen Rechts
Art. 36
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
11SR 171.10