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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten
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Bundesgesetz AS ....
Art. 9 Zustimmung und Beginn des Zeugenschutzprogramms
1 Die Zeugenschutzstelle informiert die Person über den Ablauf des Zeugenschutzprogramms, über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Folgen bei deren Verletzung.
2 Die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm erfolgt erst mit der schriftlichen Zustimmung der zu schützenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung.
3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms und Fortführung über das Ende eines Strafverfahrens hinaus
Art. 10 Beendigung
1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Polizei kann das Zeugenschutzprogramm auf Antrag der Zeugenschutzstelle beenden, wenn die zu schützende Person:
a. nicht mehr gefährdet ist; oder
b. die vereinbarten Pflichten verletzt.
2 Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens kann das Zeugenschutzprogramm nur nach Rücksprache mit der zuständigen Verfahrensleitung beendet werden.
3 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Polizei muss das Zeugenschutzprogramm beenden, wenn die zu schützende Person dies ausdrücklich wünscht.
4Der Bundesrat regelt die Modalitäten für die Beendigung des Zeugenschutzprogrammes.
Art. 11 Fortführung über das Ende des Strafverfahrens hinaus
Der Abschluss des Strafverfahrens durch rechtskräftiges Urteil oder Einstellungsverfügung führt nicht zur Beendigung des Zeugenschutzprogramms, wenn die Gefährdung fortbesteht und die Zustimmung zur Mitwirkung im Zeugenschutzprogramm weiterhin vorliegt.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der zu schützenden Person
Art. 12 Ansprüche Dritter gegenüber der zu schützenden Person
1 Die zu schützende Person hat der Zeugenschutzstelle ihr bekannte Ansprüche Dritter gegen sie offenzulegen.
2 Die Zeugenschutzstelle stellt sicher, dass:
a. während der Durchführung des Zeugenschutzprogramms die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr gewährleistet ist; und