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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten

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Bundesgesetz AS ....

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200513 über die Ausländerinnen und Aus-

länder:

Art. 30 Abs. 1 Bst. e

1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29) kann abgewichen werden, um:

e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200314 über das Informationssystem über den Ausländer- und den Asylbereich:

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe j (neu) und Abs. 2 Buchstabe i (neu)

1 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

j. der für den ausserprozessualen Zeugenschutz zuständigen Stelle des Bundes gemäss Bundesgesetz vom ....15 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

i. der für den ausserprozessualen Zeugenschutz zuständige Stelle des Bundes gemäss Bundesgesetz vom .... 16 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

3. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193717:

Art. 317bis Abs. 3 (neu)

3 Wer im Rahmen des Bundesgesetzes vom ... 18 über den ausserprozessualen Zeugenschutz Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

Art. 367 Abs. 2 Buchstabe k (neu) und Abs. 4 (neu)

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:

13 SR 142.20.

14 SR 142.51.

15 SR.....

16 SR....

17 SR 311.0.

18 SR .....