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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten

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Bundesgesetz AS.....

2 Es enthält überdies Daten nach Absatz 1 über die mutmassliche gefährdende Person und über deren Umfeld, welche die Zeugenschutzstelle zur Abklärung der Gefährdungslage benötigt.

Art. 27 Datenerhebung

Die Zeugenschutzstelle kann die Daten erheben:

a. über ein Abrufverfahren mit direktem Zugriff auf das Strafregister, das zentrale Migrationssystem, die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und via Kurzabfrage im informatisierten Staatsschutz-Informations-System.

b. auf Verlangen aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone, der Zivilstandsämter, der Steuerämter und der Einwohnerkontrollen;

c. durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu schützende Person;

d. durch Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende Strafverfahren;

e. durch Einholen von Auskünften bei weiteren öffentlichen Stellen und bei Privaten, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;

f. durch persönliche Befragung der betroffenen Person.

4. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Ausland

Art. 28 Vereinbarung

1 Für die Übergabe einer zu schützenden Person ins Ausland oder die Aufnahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland schliesst das Bundesamt für Polizei eine Vereinbarung mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts ab.

2Für die Aufnahme einer Person holt das Bundesamt für Polizei vorgängig die Zustimmung des Bundesamtes für Migration und des Nachrichtendienstes des Bundes ein.

3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einem internationalen Strafgericht gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag.

Art. 29 Kostenteilung

1 In der Vereinbarung nach Artikel 28 Absatz 1 ist die Aufteilung der Kosten zu vereinbaren.

2 Für die Aufteilung der Kosten gelten die folgenden Grundsätze:

a. Die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person sowie die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen werden von der ersuchenden Zeugenschutzstelle getragen.