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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten

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Bundesgesetz AS ....

Art. 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Personen:

a. die aufgrund ihrer Aussage oder Aussagebereitschaft in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein können; und

b. ohne deren Mitwirkung die Strafverfolgung wesentlich erschwert wäre.

2 Es gilt auch für Personen, die einer Person gemäss Absatz 1 in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) nahestehen und deswegen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein können.

3 Für Personen, für die ein Zeugenschutzprogramm eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichts durchgeführt wird und die aus Sicherheitsgründen in die Schweiz verbracht werden, gilt Kapitel 2 Abschnitte 4 und 5 dieses Gesetzes, soweit ein die Schweiz bindender völkerrechtlicher Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm

1. Abschnitt: Begriff und Inhalt

Art. 4 Begriff

Ein Zeugenschutzprogramm ist eine individuelle Zusammenstellung ausserprozessualer Zeugenschutzmassnahmen, mit denen eine Person vor jeder gefährlichen Auswirkung ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, einschliesslich der Einschüchterung, geschützt werden soll.

Art. 5 Inhalt

Ein Zeugenschutzprogramm kann namentlich die folgenden ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen umfassen:

a. Unterbringung an einem sicheren Ort;

b. Wechsel des Arbeits- und Wohnortes;

c. Bereitstellung von Hilfsmitteln;

d. Sperre der Bekanntgabe von Daten über die zu schützende Person;

e. Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität der zu schützenden Person;

f. Finanzielle Unterstützung.

3 SR …