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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten
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Bundesgesetz AS ....
f. Sie prüft das Ersuchen eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichts zur Durchführung des Schutzes einer Person im Inland;
g. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen im Ausland;
2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle.
Art. 24 Aktenführung und Geheimhaltung
1 Die Zeugenschutzstelle führt die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen.
2 Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.
3 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20049 ist nicht anwendbar auf Akten, welche sich auf die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen beziehen.
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 25 Informationssystem
1 Die Zeugenschutzstelle betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein unabhängiges Informationssystem.
2 Das System enthält diejenigen Personendaten, welche die Zeugenschutzstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
3 Die Daten können ausschliesslich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzstelle in das System eingegeben, abgefragt oder sonst wie bearbeitet werden.
Art. 26 Im System gespeicherte Daten
1 Das System enthält Daten, welche die Zeugenschutzstelle zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie zur Übersicht über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der zu schützenden Person benötigt, insbesondere über:
a. ihre engen persönlichen Beziehungen und ihre familiären Verhältnisse;
b. ihre finanzielle Lage;
c. ihre Gesundheit;
d. ihre Vorstrafen und weitere Ereignisse und Aktivitäten, welche den Entscheid über die Aufnahme in ein Programm oder die Gestaltung der Auflagen und Bedingungen beeinflussen können.