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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten
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Bundesgesetz AS.....
2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms
Art. 6 Antrag der Verfahrensleitung
1 Die zuständige Verfahrensleitung kann bei der Zeugenschutzstelle Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellen, wenn die zu schützende Person ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Strafverfahren geäussert hat.
2 Sie begründet den Antrag und äussert sich insbesondere zur Schwere der Straftat, zu der Bedeutung der Mitwirkung für das Strafverfahren und zur Gefährdungslage.
3 Der Antrag und der damit zusammenhängende Schriftverkehr sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Antragsstellung.
Art. 7 Prüfung des Antrags durch die Zeugenschutzstelle
1 Vor dem Entscheid über die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm führt die Zeugenschutzstelle ein umfassendes Prüfverfahren durch, in welchem sie insbesondere die Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm und die weiteren Kriterien gemäss Artikel 8 Absatz 2 prüft.
2 Die Zeugenschutzstelle informiert die zu schützende Person über:
a. Möglichkeiten, Grenzen und Voraussetzungen eines Zeugenschutzprogramms;
b. die Auswirkungen auf die persönliche Lebenssituation.
Art. 8 Entscheid des Bundesamts für Polizei
1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei entscheidet über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms auf Antrag der Zeugenschutzstelle.
2 Bei der Interessenabwägung für den Entscheid über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Erheblichkeit der Gefährdung;
b. die Eignung der zu schützenden Person;
c. das Vorliegen von Vorstrafen oder anderen Umständen, welche ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde;
d. das Ungenügen von Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder von prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach den Artikeln 149 - 151 der StPO4.
3 Der Entscheid wird der zu schützenden Person und der beantragenden Verfahrensleitung schriftlich und begründet mitgeteilt.
4 Er ist nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.