Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 16 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Ablehnung Interessierte Kreise: Parteien: SVP
2.3 Art. 109b Abfrage der Daten des zentralen VIS (neu)
1Folgende Behörden sind berechtigt, die Daten des C-VIS online abzufragen:
a) das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland, die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen des Visumverfahrens;
b) das BFM zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/20035 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist;
c) das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden zur Erleichterung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
d) das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, zur Identifikation sämtlicher Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt darin nicht oder nicht mehr erfüllen.
2Folgende Behörden sind im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 20086 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten berechtigt, von einer zentralen Zugangsstelle bestimmte Daten des zentralen VIS zu beantragen:
a. das Bundesamt für Polizei;
b. der Dienst für Analyse und Prävention (DAP);
c. die Bundesanwaltschaft;
d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
3Als zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008, welcher die Anträge der in Absatz 2 aufgeführten Behörden zugestellt werden müssen, fungiert die Einsatzzentrale des Bundesamtes für Polizei.
Zustimmung
Interessierte Kreise: Einb. ZH, Einb. SG, KKJPD, SVSP, KSBS, VSF, TS, SJD OW, economiesuisse, DSJ GL, POM BE, Kapo ZH, KSPD, VDW UR, SJD SG, SD ZG, AJG SH, Einb. AI, KKPKS, Einb. BL
Parteien: FDP
5 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)
6 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (Beschluss des Rates; ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).