Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 16 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
I Allgemeiner Teil
1 Gegenstand der Anhörungsvorlage
1.1 Übernahme der VIS-Verordnung
Mit der Entscheidung 2004/512/EG1 des Rates vom 8. Juni 2004 wurde das VIS als System für den Austausch von Visadaten geschaffen. In der Verordnung (EG) Nr. 767/20082 werden der Zweck, die Funktionen und Zuständigkeiten für das System festgelegt. Des Weiteren werden die verschiedenen Verfahren für den Austausch von Visadaten zwischen den Schengen-Staaten beschrieben. Um eine zuverlässige Identifizierung der Visumantragstellerinnen und -steller zu ermöglichen, sind im System die biometrischen Daten (Fotografie und Abdrücke der zehn Finger) erfasst. Die VIS-Verordnung sieht ausserdem vor, dass die Schengen-Staaten die zuständigen Behörden bestimmen, deren Angestellte die Daten des zentralen Systems (zentrales VIS) abfragen dürfen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten im zentralen VIS über die nationale Datenbank ist ausschliesslich den dazu ermächtigten Angestellten der Visumbehörden vorbehalten. Die Abfrage der Daten des zentralen VIS, d. h. der europäischen Daten, ist ausschliesslich den dazu ermächtigten Angestellten der Visumbehörden, der mit der Kontrolle der Aussengrenzen beauftragten Behörden sowie der Einwanderungs- und Asylbehörden vorbehalten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten in der Verordnung beauftragt, Bestimmungen über Sanktionen für die missbräuchliche Verwendung der im Informationssystem enthaltenen Daten zu erlassen. Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfordert verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Das schweizerische Visumsystem wird im Dezember 2009 mit dem zentralen VIS verbunden.
1.2 Übernahme des VIS-Beschlusses des Rates
Im Beschluss 2008/633/JI des Rates3 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Sicherheitsbehörden das zentrale VIS abfragen können. Der Beschluss ergänzt die VIS-Verordnung und ist Teil der Massnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von schwerwiegenden, insbesondere terroristischen Straftaten. Die Datenabfrage wird den obengenannten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und unter den im Beschluss des Rates festgehaltenen Bedingungen gewährt. Die Abfrage des VIS ist auf die durch zentrale Zugangsstellen durchgeführte Suche anhand der im Beschluss vorgesehenen Daten begrenzt. Die Schweiz muss die entsprechenden zentralen Zugangsstellen benennen und der EU mitteilen. Im Fall eines Treffers bei der Suche werden der antragstellenden Behörde nur die im Beschluss genannten Daten übermittelt. Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung auf einen für jeden einzelnen Fall hinreichend begründeten schriftlichen – brieflich oder elektronisch verfassten – Antrag. Die Schweiz muss im Übrigen die «berechtigten Behörden» benennen, die solche schriftliche Anträge stellen dürfen. Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfordert ebenfalls verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
1 ABl. L 213 vom 15. Juni 2004, S. 5
2 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
3 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129