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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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L 218/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008
VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Juli 2008
über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EURO- Langfristig und nach einer Folgenabschätzung, die eine PÄISCHEN UNION — eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller,
betrieblicher und organisatorischer Sicht enthält, sowie nach entsprechenden Legislativvorschlägen der Kommisgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen sion sollte eine ständige Verwaltungsbehörde eingerichtet
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buch- werden, die für diese Aufgaben zuständig sein wird. Der stabe b Ziffer ii und Artikel 66, Übergangszeitraum sollte nicht länger als fünf Jahre ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sein.
auf Vorschlag der Kommission,
(5) Das VIS sollte den Zweck verfolgen, die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, die konsularische Zusammengemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1), arbeit und die Konsultation zwischen zentralen Visumbe-
hörden zu verbessern, indem der Austausch von Daten über Anträge und die entsprechenden Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten erleichtert wird, um das Visaantragsverin Erwägung nachstehender Gründe: fahren zu vereinfachen, „Visum-Shopping“ zu verhindern,
die Betrugsbekämpfung zu erleichtern sowie Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das VIS (1) Die Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), die auf
sollte auch die Identifizierung von Personen, die die die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. September 2001
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der und des Europäischen Rates von Laeken im Dezember
Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. 2001, Sevilla im Juni 2002, Thessaloniki im Juni 2003 und
nicht mehr erfüllen, und die Anwendung der Verordnung Brüssel im März 2004 gestützt ist, stellt eine der
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar.
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags (3) zuständig ist, unterstützen und zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen (2) Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni Mitgliedstaaten beitragen.
2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems
(VIS) (2) wurde das VIS als System für den Austausch von
Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten geschaffen.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Besitzstand im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik. Welche Daten im VIS verarbeitet werden, sollte angesichts der Daten, die in dem (3) Es ist nun notwendig, den Zweck, die Funktionen und die durch die Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom
Zuständigkeiten für das VIS festzulegen sowie die Bedin- 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur gungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularizwischen Mitgliedstaaten festzulegen, um die Prüfung von schen Instruktion (4) geschaffenen einheitlichen Vordruck Visumanträgen und die damit verbundenen Entscheidungen für Visumanträge vorgesehen sind, sowie angesichts der zu erleichtern; dabei sind die vom Rat am 19. Februar 2004 Informationen auf der Visummarke gemäß der Verordnung
angenommenen Orientierungen für die Entwicklung des (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine VIS zu berücksichtigen; ferner ist die Kommission mit der einheitliche Visagestaltung (5) bestimmt werden.
Einrichtung des VIS zu beauftragen.
(4) Während eines Übergangszeitraums sollte die Kommission (7) Das VIS sollte mit den nationalen Systemen der Mitglied-
für das Betriebsmanagement des zentralen VIS, der staaten verbunden sein, damit die zuständigen Behörden nationalen Schnittstellen und bestimmter Aspekte der der Mitgliedstaaten Daten über Visumanträge und erteilte, Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen abgelehnte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig sein. verarbeiten können.
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 (3) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1. (ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 118) und Beschluss des Rates (4) ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 50. vom 23. Juni 2008. (5) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die (2) ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5. Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).