Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 16 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

II Besonderer Teil

1 Vorbemerkung

Der besondere Teil stellt die Meinungen der an der Anhörung Beteiligten für jeden Artikel dar. Werden in einer Stellungnahme ein oder mehrere Artikel abgelehnt, werden diese in der Rubrik Ablehnung erfasst. Wird eine Bestimmung gutgeheissen, wird die Stellungnahme unter Zustimmung aufgeführt. Wird eine Bestimmung akzeptiert, jedoch mit ergänzenden Vorschlägen versehen, erscheinen diese ebenfalls unter Zustimmung. Werden in einer Stellungnahme einige Artikel abgelehnt, andere jedoch kommentarlos übergangen, wird davon ausgegangen, dass die nicht kommentierten Artikel gutgeheissen werden.

2 Anpassungen im AuG

2.1 Art. 98a Übertragung von Aufgaben an Dritte (neu)

1 Im Einvernehmen mit dem Bundesamt kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Dritte ermächtigen, bestimmte Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen, namentlich: a) die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung; b) den Empfang von Dokumenten (Visumantragsformular, Pass, Belege); c) die Erhebung von Gebühren nach der Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20074; d) das Erfassen biometrischer Daten, das im Rahmen der Umsetzung des Schengener Visa-Informationssystems erforderlich ist; e) die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

2 Das EDA und das BFM sorgen dafür, dass die Vorschriften zu Datenschutz- und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

Zustimmung

Interessierte Kreise: Einb. ZH, Einb. SG, KKJPD, SVSP, KSBS, VSF, TS, SJD OW, economiesuisse, DSJ GL, POM BE, Kapo ZH, KSPD, VDW UR, SJD SG, AJG SH, Einb. AI, KKPKS, Einb. BL Parteien: FDP

TS ist der Ansicht, dass in Artikel 98a Buchstabe d festgehalten werden sollte, welche Sicherheitsmassnahmen vorgesehen sind, um unbefugtem Handeln mit solch heiklen Daten einen Riegel vorzuschieben. Dieser Artikel sei ausserdem womöglich nicht mit Artikel 8 der VIS-Verordnung vereinbar, der keine derartige Auslagerung bei der Datenerfassung vorsieht.

POM BE begrüsst diese Bestimmung, da andere Länder bereits gute Erfahrungen gemacht hätten, die zu Optimierungen geführt hätten. Sie betont hingegen, dass bei der Auswahl allfälliger Partnerfirmen vor Ort der Sicherheit und dem Datenschutz grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse.

4 SR 142.209