Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 16 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Einb. ZH und Einb. SG halten fest, dass bei ihnen kein Bedarf für einen direkten Zugang zu den Visadaten besteht. Wenn nötig, richten sie sich dafür an das kantonale Migrationsamt.
Die KKJPD stellt fest, dass in Artikel 109b Absätze 1 und 2 für die kommunalen Behörden kein Zugang zu den Daten des C-VIS vorgesehen ist. Dies müsse geändert werden, denn die kommunalen Behörden nähmen innerhalb der Kantone wichtige Aufgaben wahr. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise daran zu erinnern, dass die Korps der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur grösser seien als kantonale Polizeikorps von kleinen Kantonen. Deshalb würde sie fordern, dass auch die kommunalen Migrations- und Polizeibehörden Zugang zum C-VIS erhielten.
Die KKJPD ist der Ansicht, dass sich Artikel 109b Absatz 1 Buchstabe c auf sämtliche schweizerischen Aussengrenzen beziehen müsse, nicht nur auf die Schengen-Aussengrenzen (d. h. auf die Flughäfen und die Grenze zu Liechtenstein).
Für die SVSP ist fraglich, ob bei Personenkontrollen die Möglichkeit der Abfrage des nationalen Visumsystems ausreichend ist. Wenn etwa in der Stadt St. Gallen eine ausländische Person mit einem Schengen-Visum angehalten werde, werde die Berechtigung für deren Aufenthalt im nationalen System nicht ersichtlich, sondern nur im zentralen System. Es sei absehbar, dass solche Situationen für die betroffenen Personen eine unnötige Verlängerung der polizeilichen Anhaltung bedeuten würden. Es sei daher zweckmässig, den mit Aufgaben im Ausländerbereich befassten kommunalen Polizeibehörden auch die Abfrage der Daten des zentralen VIS zu ermöglichen.
TS weist darauf hin, dass die Terrorbekämpfung eine Sache der zivilen, und nicht der militärischen Behörden bleiben müsse und der Zugriff auf die Daten des zentralen VIS durch den DAP, der in Absatz 2 Buchstabe vorgesehen ist, demzufolge strikte gehandhabt und kontrolliert werden solle.
Die KSPD meint, ein direkter Zugriff auf die Daten des zentralen Visumsystems würde es den kommunalen Polizeibehörden erlauben, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz illegal aufhaltenden Personen rascher zu erkennen. Des Weiteren ist die
KSPD der Ansicht, dass die grossen kommunalen Korps der städtischen Polizeien ebenfalls berechtigt sein sollten, von der zentralen Zugangsstelle bei fedpol bestimmte Daten des zentralen VIS zu beantragen. Sie schlägt vor, Artikel 109b Absatz 2 mit
einem Buchstaben e zu ergänzen: e. die vom Bund bezeichneten kommunalen Poli-
zeibehörden.
Die KKPKS ist der Ansicht, dass die kommunalen Behörden, insbesondere jene von Zürich und Lausanne, einen direkten Zugang zum C-VIS haben müssten (Art. 109b Abs. 1). Wenn es um die Bekämpfung des Terrorismus oder sonstiger schwerwiegender Straftaten geht (Art. 109b Abs. 2), erachtet sie den Zugang zu bestimmten Daten über fedpol als akzeptierbar.