Vorlage
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
3. Titel: Bezugsteuer
Art. 101 Von der Steuer befreite und ausgenommene Leistungen
(Art. 45 MWSTG)
1Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, unterliegen nicht der Bezugsteuer.
2Nicht der Besteuerung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c MWSTG unterliegt die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen nach Artikel 7 Absatz 2 MWSTG.
Art. 102 Beendigung des Gebrauchs oder der Nutzung mit anschliessender
Lieferung des Gegenstands im Inland
(Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
Wird ein zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassener Gegenstand, der in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, nach Beendigung dieses Gebrauchs oder dieser Nutzung nicht unmittelbar nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 des Zollgesetzes vom 18. März 200511, ZG) veranlagt, sondern an eine Drittperson im Inland geliefert, so muss diese die Bezugsteuer entrichten, sofern die Lieferung nicht durch eine im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragene Person ausgeführt wurde.
Art. 103 Datenträger ohne Marktwert
(Art. 45 Abs. 1 Bst b und 52 Abs. 2 MWSTG)
1Als Datenträger ohne Marktwert gilt unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:
a. nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und
b. nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.
2Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten.
3Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts.
4Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:
11 SR 631.0