Vorlage
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
a. Pläne, Zeichnungen und Illustrationen namentlich von Architekten und Architektinnen, Ingenieuren und Ingenieurinnen, Grafikern und Grafikerinnen sowie Designern und Designerinnen;
b. Rechtsschriften von Anwälten und Anwältinnen, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem;
c. verbriefte Rechte und immaterielle Werte.
4. Titel: Einfuhrsteuer
1. Kapitel: Mehrheit von Leistungen und Befreiung von der Einfuhrsteuer
Art. 104 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
(Art. 52 Abs. 3 und 19 Abs. 2 MWSTG)
1Wird bei der Einfuhr die Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt, so muss im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation als Nachweis beigebracht werden.
2Aus der Kostenkalkulation müssen ersichtlich sein:
a. die Selbstkosten der einzelnen Leistungen;
b. das Gesamtentgelt.
3Kostenbestandteile, die den einzelnen Leistungen nicht vollständig zugeordnet werden können, wie Gemeinkosten, Gewinn oder Beförderungskosten, sind wertanteilig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.
4Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Einzelfall zur Überprüfung der Kalkulation weitere Unterlagen einfordern.
Art. 105 Befreiung von der Einfuhrsteuer
(Art. 53 Abs. 2 und 107 Abs. 2 MWSTG)
Von der Einfuhrsteuer sind befreit:
a. zollfreie Gegenstände nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 200612 (ZV) zollfrei sind für Staatsoberhäupter sowie für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 GSG13, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;
b. Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c. Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d. Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
12 SR 631.01
13 SR 192.12