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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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e. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;

f. Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;

g. Münz- und Feingold nach Artikel 39.

2. Kapitel: Bestimmung und Sicherstellung der Einfuhrsteuerschuld

Art. 106 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrech-

nungsverfahren der EZV

(Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

Wird die Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ) bezahlt, so kann die EZV aufgrund ihrer Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:

a. mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ eingehalten werden;

b. 100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist oder die Bedingungen des ZAZ nicht eingehalten werden.

Art. 107 Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und

bei Zahlungserleichterungen

(Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

1Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandenen Steuerforderungen oder in Fällen, in denen Zahlungserleichterungen nach Artikel 76 Absatz 1 ZG14 gewährt werden:

a. 100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern;

b. mindestens 25 Prozent in den übrigen Fällen.

2Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 108 Nachträgliche Anpassung der Entgelte

(Art. 56 Abs. 5 MWSTG)

1Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Informationen enthalten:

14 SR 631.0