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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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a. Anfangs- und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden;

b. die in dieser Periode berechneten Entgelte;

c. das Total der Entgeltsanpassungen;

d. die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze.

2Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis- oder Wertangaben in Fremdwährung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen.

3Die EZV kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern.

3. Kapitel: Verlagerung der Steuerentrichtung

Art. 109 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer

(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)

1Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.

2Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt die EZV die Steuer.

3Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.

4Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der EZV.

Art. 110 Bewilligungsvoraussetzungen

(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)

1Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:

a. die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;

b. im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;

c. über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;

d. in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die EZV herrühren; und

e. Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.

2Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.