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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 111 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen

(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)

Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a–d weg, so muss die steuerpflichtige Person die ESTV unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Art. 112 Entzug der Bewilligung

(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.

Art. 113 Nichterhebung der Inlandsteuer

(Art. 63 Abs. 2 MWSTG)

Für die Bewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 MWSTG gelten die Artikel 110–112

5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer

1. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person

1. Abschnitt: Elektronische Daten und Informationen

Art. 114 Grundsatz

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

1Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Nachweis des Ursprungs;

b. Nachweis der Integrität;

c. Nichtabstreitbarkeit des Versands.

2Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer besonderen Form vorschreiben, bleiben vorbehalten.

Art. 115 Verfügbarkeit und Wiedergabe

(Art. 70 Abs. 1 und 4 MWSTG)

Die Verfügbarkeit von für die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevanten elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten und Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200215. Die steuerpflichtige Person muss sicherstellen, dass

15 SR 221.431