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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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diese Daten und Informationen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit verständlich lesbar gemacht werden können. Sie muss die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Art. 116 Elektronischer Behördenverkehr

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

1Belege können der ESTV elektronisch übermittelt werden, sofern die ESTV deren elektronische Übermittlung ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Artikel 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens16 bleibt vorbehalten.

2Elektronische Daten und Informationen, die Artikel 74 MWSTG unterliegen, sind im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze verschlüsselt zu übermitteln.

Art. 117 Ausführungsbestimmungen

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

Das EFD erlässt Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugter, übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.

2. Abschnitt: Abrechnung

Art. 118 Effektive Abrechnungsmethode

(Art. 71 und 72 MWSTG)

1Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die nachfolgend aufgeführten Werte in geeigneter Weise festhalten:

a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:

1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,

2. Leistungen, für die nach Artikel 22 MWSTG optiert wurde,

3. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,

4. von der Steuer befreite Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG17, die nach Artikel 133 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,

5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde,

6. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;

16 SR 172.021.2

17 SR 192.12