Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
kapitalmässig gar nicht beherrscht werden können (natürliche Personen, Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen usw.), ist der ESTV im Einzelnen zu belegen, weshalb trotz fehlender stimmen- beziehungsweise kapitalmässiger Beherrschung von einer einheitlichen Leitung ausgegangen werden muss.
Art. 16 Gruppenmitglieder
(Art. 13 MWSTG)
Absatz 1: Diese Regelung gilt bereits heute. Da teilweise umstritten ist, inwiefern solche Personen als unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers stehend qualifiziert werden können, nennt die Verordnung die Versicherungsvertreter ausdrücklich.
Absatz 2: Die Botschaft zum neuen Mehrwertsteuergesetz sagt, dass der Einbezug einer Pensionskasse in eine Gruppe vorstellbar sei. Da die Mitglieder einer Gruppe jedoch nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG für sämtliche Mehrwertsteuerschulden der anderen Gruppenmitglieder solidarisch Haften, würde die Aufnahme von Vorsorgeeinrichtungen in eine Gruppe einen Verstoss gegen die sozialversicherungsrechtliche Verselbstständigungspflicht darstellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich folglich entschieden gegen die Möglichkeit einer Aufnahme von Vorsorgeeinrichtungen in Mehrwertsteuergruppen ausgesprochen, was nun in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten wird.
Art. 17 Gruppenbildung
(Art. 13 MWSTG)
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Kreis der an der Gruppenbesteuerung teilnehmenden Gesellschaften frei gewählt werden kann. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Anders als heute werden demnach Gruppen künftig steuersystematisch optimal zusammengestellt werden können. Klar ist jedoch, dass die freie Wahl der Gruppenzusammensetzung ihre Schranke in der Einheit der Unternehmung findet. Infolgedessen können Rechtsträger nicht teilweise (z.B. nur mit bestimmten Betriebsstätten) in die Mehrwertsteuergruppe eintreten. Dies gilt insbesondere auch bei ausländischen Rechtsträgern. Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland und mehreren Betriebsstätten in der Schweiz steht nur die Wahl offen, entweder alle oder keine inländischen Betriebsstätten in eine Gruppe aufzunehmen.
Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung
(Art. 13 MWSTG)
Absatz 1 stellt klar, dass ein Anspruch auf Anwendung der Gruppenbesteuerung besteht.
Absatz 3: Der Gruppenvertreter übernimmt die Aufgaben des bisherigen Gruppenträgers und ist in dieser Funktion zuständig, den Willen der Mehrwertsteuergruppe gegenüber der ESTV kundzutun; insbesondere ist der Gruppenvertreter auch für die Erstellung der MWST-Abrechnungen verantwortlich. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Gruppenvertreter nicht zwingend Teil der Mehrwertsteuergruppe. Die Gruppe kann auch eine aussenstehende Drittperson, wie beispielsweise eine Treu-