Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Art. 27 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge

(Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

Absatz 1: Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage ist künftig für die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs die Spende von den Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen abzugrenzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Da Gemeinwesen grundsätzlich nicht befugt sind, irgendetwas zu "verschenken", sind Zahlungen eines Gemeinwesens, welche nicht Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellen, zwingend immer als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinn von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG zu qualifizieren. Der Empfänger hat eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen.

Absatz 2 orientiert sich an der altrechtlichen Vorgabe von Artikel 8 Absatz 2 aMWSTGV. Eine klare Definition, was eine Subvention beziehungsweise ein öffentlich-rechtlicher Beitrag ist, dürfte kaum in befriedigender Art möglich sein. Trotzdem ist es in Anbetracht der Konsequenzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG) wohl doch ein Bedürfnis zu wissen, was unter Subventionen und andern öffentlichrechtlichen Beiträgen zu verstehen ist. Mit der an Artikel 8 Absatz 2 aMWSTGV angelehnten Formulierung wird die bisherige Rechtsprechung zum Subventionsbegriff auch künftig von massgeblicher Bedeutung sein und so wesentlich zur angestrebten Rechtssicherheit beitragen.

Art. 28 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten

(Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

Absatz 1: Nichtentgelte sind ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer und lassen diese grundsätzlich unberührt. Dies gilt insbesondere für das Weiterleiten von Finanzierungsmitteln. Diese Bestimmung will verhindern, dass diesfalls ein Leistungsverhältnis angenommen wird. Die bisherige Praxis ging vor allem bei Bildungs- und Forschungskooperationen von einem blossen Weiterleiten von Finanzierungsmitteln nur aus, wenn im Zeitpunkt der Mittelvergabe sämtliche Beteiligte feststanden. Dieses Erfordernis ist in der Praxis kaum zu erfüllen und für die Beurteilung, ob es sich um die Weiterleitung von Finanzierungsmitteln handelt, nicht zwingend erforderlich.

Absatz 2: Handelt es sich bei den Nichtentgelten um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinn von Artikel 33 Absatz 2 MWSTG, sind die Vorsteuern entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung ist jedoch nicht beim ersten Empfänger (z.B. Leading House) sondern beim Endbegünstigen vorzunehmen.

2. Abschnitt: Mehrheit von Leistungen

Art. 29 Spezialwerkzeuge

(Art. 19 Abs. 1 MWSTG)

Sogenannte Spezialwerkzeuge gelten immer als Teil der Lieferung und werden steuerlich gleich behandelt wie die Lieferung. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall auch die Voraussetzungen gemäss den Absätzen 2–4 erfüllt sind. Diese