Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Art. 20 Administrative und buchhalterische Erfordernisse

(Art. 13 MWSTG)

Diese administrativen Erfordernisse entsprechen der bisherigen Praxis und werden hiermit vom Merkblatt auf Stufe Verordnung festgeschrieben.

Art. 21 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung

(Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)

Absatz 1 trägt dem Urteil des Bundesgerichtes 2C_642/2007 insoweit Rechnung, als klargestellt wird, dass die Solidarhaftung nur die während der Zugehörigkeit zur Gruppe entstandenen Forderungen umfasst. Die Solidarhaftung erstreckt sich auf Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, nicht jedoch Bussenforderungen.

Absatz 2: Der Gesetzgeber wollte mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG erreichen, dass die Veräusserung eines Gruppenmitglieds nicht aufgrund unkalkulierbarer Mehrwertsteuerrisiken verhindert wird. Mit Absatz 2 wird zum einen diesem Bedürfnis Rechnung getragen. Andererseits wird verhindert, dass die Solidarhaft bei einer festgestellten Steuerschuld nicht durch Auflösung der Gruppe faktisch ausser Kraft gesetzt werden kann.

4. Abschnitt: Haftung bei der Zession von Forderungen

Art. 22 Umfang der Abtretung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Sachenrechtlich ist eine Unterscheidung zwischen der Netto-Forderung ohne Mehrwertsteuer und der Brutto-Forderung mit Mehrwertsteuer nicht denkbar, da es sich um ein einheitliches Ganzes handelt. Wird ein Teilbetrag einer Forderung abgetreten, ist immer auch die anteilig enthaltene Mehrwertsteuer mitzediert. Diese Bestimmung ist bloss deklaratorischer Natur.

Art. 23 Umfang der Haftung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Absatz 1 bestimmt den Zeitpunkt, in welchem die Haftung des Zessionars einsetzt. Dabei wird in beiden genannten Fällen auf einen behördlich festgestellten Zeitpunkt abgestellt, entweder auf das Datum der Pfändung oder auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Nur so können beide Zwangsvollstreckungsarten gleich behandelt werden.

Absatz 2 sieht als zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung des Zessionars im Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahren die Mitteilung der Haftung durch die ESTV vor, da im Unterschied zu Konkurs- und Nachlassverfahren Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren nicht publiziert werden. Diese Mitteilung hat unverzüglich nach Erhalt der Pfändungsurkunde zu erfolgen. Damit von einer unverzüglichen Mitteilung gesprochen werden kann, ist diese innert Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde zu versenden. Die Haftung beginnt jedoch nicht