Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

erst im Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung beim Zessionar, sondern gemäss Absatz 1 bereits mit dem Zeitpunkt der Pfändung.

Absatz 3 stellt klar, dass die Haftung bei der Eröffnung des Konkurses auch ohne vorgängige Mitteilung der ESTV in Anspruch genommen werden kann. Der Konkursöffnung gleichgestellt ist das Nachlassverfahren.

Art. 24 Befreiung von der Haftung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Diese Bestimmung eröffnet den Zessionaren die Möglichkeit, die vereinnahmte Steuer anstelle der steuerpflichtigen Person mit haftungsbefreiender Wirkung an die ESTV weiterzuleiten. Diese Zahlungen werden an die von der steuerpflichtigen Person abgerechnete Steuerforderung angerechnet.

2. Kapitel: Steuerobjekt

1. Abschnitt: Leistungsverhältnis

Art. 25 Leistungen an eng verbundene Personen

(Art. 18 Abs. 1 MWSTG)

In mehreren Fällen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugzeugen hat das Bundesgericht Leistungsverhältnisse zwischen dem Alleinaktionär und seiner Gesellschaft verneint. Um sicherzustellen, dass diesfalls die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung respektiert und kein Durchgriff vorgenommen wird, sagt diese Bestimmung klar, dass von einem Leistungsverhältnis auch zwischen eng verbunden Personen auszugehen ist.

Art. 26 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern

(Art. 18 Abs. 1 MWSTG)

Grundsätzlich handelt es sich beim Personalverleih um eine steuerbare Dienstleistung. In Konzernen ist es aber oft so, dass beim Verlagern des Einsatz- beziehungsweise Arbeitsortes von Mitarbeitern von einer inländischen in eine ausländische Konzerngesellschaft oder umgekehrt (sog. Expatriates) aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen der Arbeitsvertrag mit der entsendenden Gesellschaft beibehalten und kein neuer Vertrag mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen wird. Faktisch besteht das Arbeitsverhältnis jedoch mit dem Einsatzbetrieb. Unter den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen stellt die grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern keine steuerbare Leistung dar. Damit wird der wirtschaftlichen Realität Rechnung getragen und zudem eine bislang lediglich für den Finanzbereich geltende Regelung verallgemeinert. Unerheblich ist, ob bloss die Sozialabgaben vom entsendenden Arbeitgeber bezahlt und dem Einsatzbetrieb belastet werden, wie dies in der Praxis häufig der Fall ist, oder ob sogar auch die Lohnkosten und Spesen ohne Zuschläge weiterverrechnet werden.