Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
handgesellschaft, als Gruppenvertreter bestimmen. Immer vorausgesetzt ist, dass der Gruppenvertreter Sitz in der Schweiz hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 MWSTG).
Art. 19 Änderungen im Bestand der Gruppe
(Art. 13 MWSTG)
Unter dem bisherigen Recht umfasste eine Mehrwertsteuergruppe grundsätzlich alle unter einheitlicher Leitung stehenden Rechtsträger. Dementsprechend stellte die von der ESTV verlangte Meldung von Änderungen im Bestand der Mehrwertsteuergruppe eine reine Ordnungsvorschrift dar. Dies ändert mit dem neuen Gesetz. Neu kann der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten frei gewählt werden. Damit die ESTV jederzeit den Bestand der Gruppe kennt und somit auch weiss, welche Gesellschaften für ausstehende Steuerforderungen der Gruppe haften (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG), stellt die Meldung des Ein- beziehungsweise Austritts – mit Ausnahme des Falles von Absatz 1 – künftig zwingend eine Tatbestandsvoraussetzung für Änderungen in der Zusammensetzung der Mehrwertsteuergruppe dar. Mehr als heute werden die Gruppenvertreter daher in Zukunft darauf bedacht sein müssen, die ESTV umgehend über Änderungen im Bestand der Gruppe zu informieren.
Absatz 1 regelt den einzigen Fall, bei dem die Meldung des Austritts aus der Gruppe auch weiterhin eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, insbesondere weil die einheitliche Leitung nicht mehr gegeben ist, scheidet es mit dem Wegfall der Voraussetzungen aus der Gruppe aus.
Absatz 2: Zu unterscheiden sind hier zwei Fallkonstellationen: Erstens wird mit der Bestimmung geregelt, wie ein bisheriges Gruppenmitglied trotz weiterhin erfüllter Voraussetzungen aus der Mehrwertsteuergruppe ausscheiden kann. Hierzu muss die Entlassung aus der Mehrwertsteuergruppe verlangt werden. Daraufhin verfügt die ESTV das Ausscheiden aus der Gruppe und die eigenständige steuerliche Behandlung des ehemaligen Gruppenmitglieds auf das Ende der laufenden Steuerperiode der Gruppe. Zweitens regelt die Bestimmung auch, wie ein zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung berechtigtes Unternehmen, welches bis anhin trotz erfüllter Voraussetzungen nicht Teil der Mehrwertsteuergruppe bildete, in eine bestehende Gruppe aufgenommen werden kann. Vorausgesetzt ist auch hier ein Antrag; die ESTV bewilligt bei gegebenen Voraussetzungen den Eintritt in die Gruppe auf den Beginn der nächsten Steuerperiode der Gruppe.
Absatz 3 bietet Mehrwertsteuergruppen die Möglichkeit, bei neu gegründeten oder neu unter einheitlicher Leitung stehenden Rechtsträgern den Beitritt zur Gruppe auf den Zeitpunkt zu verlangen, ab welchem die Voraussetzungen zum Beitritt zur Gruppe erstmals gegeben sind. Auch hier ist ein expliziter Antrag innert Frist nötig, ansonsten der Beitritt nur noch gemäss Absatz 2 auf den Beginn der nächsten Steuerperiode der Gruppe verlangt werden kann.