Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Bestimmung gibt den Regelungsgehalt der Praxis gemäss Wegleitung Ziffern 40–42 wieder.
Art. 30 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
In Teil A der Mehrwertsteuerreform wurden die Bestimmungen zu den Steuerausnahmen und den Steuersätzen grösstenteils unverändert aus dem geltenden Recht übernommen, weil die Ausnahmen und die Steuersätze in Teil B der Reform behandelt werden. Die Behandlung von Leistungskombinationen wurde jedoch im Rahmen von Teil A einheitlich geregelt, weshalb die aus dem bisherigen Recht unverändert übernommene Passage in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG hinter die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 zurücktritt. Gastgewerbliche Leistungen und Beherbergungsleistungen, welche in Zusammenhang mit Schulungsleistungen angeboten werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG), gelten somit nicht als lex specialis im Verhältnis zur Siebzig-Dreissig-Reglung von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG, weshalb sie dieser nicht vorgehen.
Auf eine Konkretisierung, wie für die Inlandsteuer die Wertanteile der einzelnen Leistungen zu bestimmen sind, wird verzichtet, da diesbezüglich das Gesetz genügend klar ist. Zudem würden Formvorschriften, wie diese Berechnung vorzunehmen ist, bei der Inlandsteuer den Bestrebungen der Mehrwertsteuerreform zuwider laufen.
Art. 31 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer
(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Nur die gestützt auf eine Kostenkalkulation vorgenommene Veranlagung bei der Einfuhrsteuer kann bei unverändertem Gegenstand auch für die Inlandsteuer gelten. Diese Bestimmung bietet somit Gewähr, dass die Einfuhrsteuer und in der Folge auch die Inlandsteuer nach denselben Grundsätzen veranlagt wird. Sie trägt zudem der Forderung der einheitlichen Begrifflichkeit im Bundesrecht Rechnung und dient somit der Rechtssicherheit.
3. Abschnitt: Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Da die Bestimmungen zu den Steuerausnahmen aus dem bisherigen Recht weitgehend unverändert übernommen wurden, wurden auch die zugehörigen Bestimmungen aus der bisherigen Verordnung entsprechend in den Entwurf der neuen Verordnung übernommen. Die Bestimmung betreffend die Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung (Art. 4a MWSTGV) wurde jedoch weggelassen, da der Regelungsgehalt dieser Bestimmung in Artikel 21 Absatz 2 und 3 MWSTG in allgemeiner Form Eingang gefunden hat und nun für alle Ausnahmebestimmungen gilt. Für die Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung führt dies gegenüber heute zu keinen Änderungen.