Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Art. 32 Begriff der Heilbehandlung

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

Diese Bestimmung wurde unverändert aus Artikel 2 aMWSTGV übernommen.

Art. 33 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehand-

lung

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

Diese Bestimmung wurde inhaltlich unverändert aus Artikel 3 aMWSTGV übernommen und an die neuen Berufsbezeichnungen angepasst.

Art. 34 Kulturelle Leistungen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 5 aMWSTGV. Es wird einzig präzisiert, dass es für die Qualifikation der von der Steuer ausgenommenen Leistung unerheblich ist, welcher Rechtsform sich die Person bedient, die die Leistung in Rechnung stellt. Diese Präzisierung ist notwendig, da beispielsweise Orchester oft in der Rechtsform eines Vereins auftreten. Neu werden konsequenterweise auch Werke zweiter Hand (also insbesondere Bearbeitungen und Übersetzungen von bestehenden Werken) zu den Werken gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gezählt.

Art. 35 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG)

Absatz 1: Indem ein Gemeinwesen sowohl steuerpflichtige Organisationseinheiten wie auch nicht steuerpflichtige Organisationseinheiten umfasst, wird der Grundsatz der Einheit des Unternehmens durchbrochen, nach welchem Leistungen innerhalb eines Unternehmens nicht zu versteuern sind. Durch die Steuerausnahme von Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens werden nun analog dieses Grundsatzes die intern erbrachten Leistungen ebenfalls von der Mehrwertsteuer entlastet.

Absatz 2: Umstritten ist in Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG vor allem der Umfang der Steuerausnahme, die Frage also, was als dem gleichen Gemeinwesen zugehörig anzusehen ist. Da durch das neue Gesetz auf die generelle Steuerausnahme für Leistungen, die nicht auch an Nichtgemeinwesen erbracht werden, verzichtet wurde, ist im Gegenzug die Ausnahme für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens weit zu fassen, um eine Schlechterstellung der Gemeinwesen insgesamt zu verhindern. Aus diesem Grund gehören zum gleichen Gemeinwesen alle Steuersubjekte, welche eindeutig bloss einer Gemeinde, einem Kanton oder dem Bund zugeordnet werden können. Die Rechtsform der Steuersubjekte ist dabei nicht entscheidend, solange diese nicht wesensimmanent die Beteilung mehrer unterschiedlicher Gemeinwesen erfordert, wie dies beispielsweise bei den Rechtsgemeinschaften zwingend der Fall ist. Beispielsweise kann ein Elektrizitätswerk eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt einer Gemeinde sein. Stromlieferungen an die übrigen Organisationseinheiten dieser Gemeinde sind in diesem Fall nicht zu versteuern. Das Aktienkapital eines anderen Elektrizitätswerks