Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

hingegen ist grösstenteils im Besitz eines Kantons (52,5 %) und der privaten Energie AG (21 %). Somit handelt es sich bei diesem Elektrizitätswerk nun nicht mehr um eine AG im Besitz eines Gemeinwesens. Alle Leistungen dieses Elektrizitätswerkes, auch an die Organisationseinheiten des beteiligten Kantons, sind somit zu versteuern. Da der Zusammenhang zu einem Gemeinwesen bei selbstständigen Stiftungen nur rückblickend über das Gründungsgemeinwesen hergestellt werden kann, weil eine Stiftung niemandem gehört, wird diese, nicht als diesem zugehörig betrachtet, auch wenn sie bloss von einem Gemeinwesen alleine errichtet wurde. Unselbstständigen Stiftungen hingegen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese eindeutig und dauerhaft einem Gemeinwesen zugeordnet werden können. Unselbstständige Stiftungen werden oft Fonds genannt.

Absatz 3: Aufgrund des föderalistischen Aufbaus der Schweiz wären die Kantone und Gemeinden ebenfalls Teil des jeweils übergeordneten Gemeinwesens, weshalb auch Leistungen unter Gemeinden und Kantonen oder gegenüber dem Bund als innerhalb des gleichen Gemeinwesens verstanden werden könnten. Eine solche Interpretation würde jedoch die Bestimmung überflüssig machen, weil es diesfalls an Stelle verschiedener Gemeinwesen nur noch ein Gemeinwesen geben würde und somit sämtliche Leistungen unter jeglichen Gemeinwesen von der Steuer ausgenommen wären. Absatz 3 stellt klar, dass diese Auslegung Sinn und Zweck der Norm überdehnt.

Art. 36 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen

Leistungen

(Art. 22 MWSTG)

Absatz 1 stellt klar, dass auch für von der Steuer ausgenommene Leistungen, welche im Ausland erbracht werden, im Inland optiert werden kann und somit der Vorsteuerabzug möglich ist. Die Option dient der Verhinderung der Taxe occulte im Inland und darf nicht von der steuerlichen Behandlung der Leistungen im Ausland abhängig gemacht werden, da die Frage der Besteuerung im Ausland ausserhalb des territorialen Anwendungsbereichs des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes liegt.

Absatz 2: Artikel 22 Absatz 1 MWSTG nennt bloss den im Tagesgeschäft häufigsten Fall, wie eine steuerpflichtige Person eine von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern kann. Werden jedoch noch keine Leistungen erbracht, die mittels offenem Ausweis der Steuer freiwillig versteuert werden könnten, hat die steuerpflichtige Person aber bereits hinsichtlich künftiger, freiwillig zu versteuernder Leistungen Aufwendungen, muss sie trotzdem optieren um somit die Vorsteuern in Abzug bringen können. In der Praxis findet diese Regelung vor allem im Zusammenhang mit der Errichtung von Geschäftsliegenschaften Anwendung und ermöglicht den laufenden Abzug der Vorsteuern auf den Baukosten. Dies entspricht geltender Praxis.