Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Leistungen

Art. 37 Direkte Ausfuhr zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassener

Gegenstände

(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG)

Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG enthält den Begriff der direkten Ausfuhr, der aber im Unterschied zum gleichen Begriff in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG nicht in Artikel 23 Absatz 3 MWSTG näher umschrieben wird. Diese Bestimmung führt nun aus, was unter der direkten Ausfuhr im Sinn von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG zu verstehen ist. Die unterschiedliche Bedeutung des Begriffs der direkten Ausfuhr ergibt sich daraus, dass im Falle einer Lieferung, welcher eine Gebrauchsüberlassung zugrunde liegt, das Kriterium der Nichtingebrauchnahme vor der Ausfuhr eine steuerbefreite direkte Ausfuhr vereiteln würde, weil bereits die Übergabe einer Sache aufgrund eines entsprechenden Vertrages als Ingebrauchnahme zu qualifizieren ist.

Art. 38 Steuerbefreiung im internationalen Luft-, Eisenbahn- und Busver-

kehr

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

Absatz 1 befreit sämtliche grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen im Flug-, Eisenbahn- und Busverkehr gestützt auf die ausdrückliche Delegation in Artikel 23 Absatz 4 MWSTG von der Steuer. Die bisher nach Beförderungsmittel getrennten Regelungen in den Artikeln 6 und 7 aMWSTGV wurden zu einem Artikel zusammengefasst und um den neu ins Gesetz aufgenommenen Busverkehr ergänzt. Einheitliches Kriterium für alle Steuerbefreiungen ist, dass die Beförderungsleistungen überwiegend im Ausland stattfinden.

Absatz 2 ist neu und befreit ebenfalls die Rundreisen, deren Abgangs- und Ankunftsort im Inland liegen, welche aber überwiegend im Ausland stattfinden, von der Steuer.

Absatz 3: Um ein unmittelbares Zubringen zu einer überwiegend im Ausland stattfindenden Beförderungsleistung handelt es sich dann, wenn das Zubringen bloss bezweckt, auf die überwiegend im Ausland stattfindende Beförderungsleistung umzusteigen.

Art. 39 Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold

(Art. 107 Abs. 2 MWSTG)

Die bisherigen beiden Bestimmungen zum Münz- und Feingold in Artikel 36 und 37 MWSTGV wurden systematisch entsprechend ihrem Regelungsgehalt in die Verordnung eingeordnet. Die steuerbefreite Einfuhr findet sich somit bei der Einfuhrsteuer, die Regelung zum Vorsteuerabzug bei den übrigen entsprechenden Regelungen. Der Regelungsgehalt dieses Artikels wurde aus dem bisherigen Artikel 36 MWSTGV übernommen. Neu wurde jedoch ein Verweis auf die Edelmetallkontrollverordnung aufgenommen, welche eine Definition von Bankengold enthält. In