Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

der Praxis akzeptiert das EFD auch andere Formen als Barren und Granalien, was Buchstabe c ausdrücklich erwähnt.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze

1. Abschnitt: Bemessungsgrundlage

Art. 40 Entgelte in Fremdwährung

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

Absatz 1 entspricht der bisherigen Praxis der ESTV. Für die Umrechnung der Entgelte in fremder Währung in die Landeswährung ist der Kurs im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Bezahlung beziehungsweise die Vereinnahmung des Entgelts massgebend (vgl. Art. 40 MWSTG).

Absatz 2: Entscheidend für die Frage, ob ein Entgelt in Fremdwährung vorliegt, ist nicht die Zahlung des Leistungsempfängers, sondern die Rechnungsstellung beziehungsweise - wenn keine Rechnung oder Quittung ausgestellt wird – die Verbuchung in Fremdwährung durch den Leistungserbringer. Dies ist sachgerecht, weil der Leistungserbringer die Steuer auf den in Rechnung gestellten Leistungen mit der ESTV abzurechnen hat.

Absatz 3 entspricht der bisherigen Praxis der ESTV.

Absatz 4 lockert die Praxis bezüglich des Konzernkurses. Dieser kann verwendet werden, wenn kein offensichtlicher Steuervorteil resultiert. Diese Lockerung ist geboten, da sich die Konzernkurse bereits aufgrund von Vorgaben bei den direkten Steuern und den Rechnungslegungsvorschriften kaum eignet, mehrwertsteuerliche Optimierungen vorzunehmen. Auf der anderen Seite resultiert eine erhebliche Vereinfachung für die steuerpflichtigen Personen.

Absatz 5: Die Wahl des Umrechnungskurses soll nicht dazu dienen, die Steuer zu optimieren. Deshalb muss der einmal gewählte Kurs während mindestens eines Jahres angewendet werden.

Art. 41 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

Diese Bestimmung ist bloss deklaratorischer Natur und dient der Rechtssicherheit und Klarheit. Damit wird die bisherige Praxis der ESTV auf Stufe Verordnung festgehalten, wonach namentlich Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren und WIR-Einschläge Teil des Entgelts und damit der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer bilden und nicht als Entgeltsminderung in Abzug gebracht werden können. Diese Kommissionen, Gebühren und Einschläge stellen nämlich ihrerseits Entgelte für die Finanzdienstleistungen dar. Es liegen somit Verrechnungsgeschäfte vor.