Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 42 Leistungen an das Personal
(Art. 24 MWSTG)
Absatz 1: Diese Bestimmung hat bloss deklaratorischen Charakter, vereinfacht aber das Verständnis der Absätze 2–4. Gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG gehört das nicht über eine massgebende Beteiligung verfügende Personal nicht zu den eng verbundenen Personen. Somit gilt die Grundregel von Artikel 24 Absatz 1 MWSTG, wonach das tatsächlich empfangene Entgelt Bemessungsgrundlage für die Steuer ist. Bei Gratisleistungen an das Personal ohne unternehmerischen Grund ist hingegen gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG der Vorsteuerabzug wegen Eigenverbrauchs zu korrigieren.
Absatz 2: Hat das Personal einen Rechtsanspruch auf die Leistung, insbesondere laut Arbeitsvertrag, Personalreglement, Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheitsrecht, handelt es sich um einen Lohnbestandteil. Es findet eine Verrechnung des geschuldeten Lohnes mit der Naturalleistung statt, weshalb der Arbeitgeber diese Leistung mindestens zum Selbstkostenpreis zu versteuern hat. Wird die Leistung jedoch zu einem höheren Wert mit dem Lohnanspruch verrechnet, ist dieser Wert zu versteuern.
Absatz 3: Mit dieser Bestimmung wird die Praxis bei den indirekten und direkten Steuern harmonisiert. Im Lohnausweis sind grundsätzlich sämtliche Leistungen beziehungsweise geldwerten Vorteile (z.B. Zurverfügungstellen des Geschäftswagens für private Zwecke oder Vergütung eines SBB-Generalabonnements) zu deklarieren, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Nicht deklariert werden müssen z.B. die Gratisabgabe eines Halbtaxabonnements oder die unentgeltliche private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Mobiltelefone, Computer usw.). Diese Fälle sind für die Bemessung der Mehrwertsteuer nicht von Belang. Ein Eigenverbrauch gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG liegt nicht vor, da ein unternehmerischer Grund vermutet wird.
Absatz 4: Insbesondere bei der Verpflegung und bei der privaten Verwendung von Geschäftsfahrzeugen werden aus Gründen der Vereinfachung die Pauschalen bei den direkten Steuern für die Berechnung der Mehrwertsteuer herangezogen.
Art. 43 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
(Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 9 aMWSTGV, wurde jedoch inhaltlich klarer gegliedert, indem zuerst festgehalten wird, was die ESTV tut und danach, nach welchen Kriterien sie es tut. Absatz 3 von Artikel 9 aMWSTGV wurde weggelassen, da sich dies aus Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ergibt.