Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

2. Abschnitt: Steuersätze

Art. 44 Medikamente

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)

Diese Bestimmung wurde unverändert aus Artikel 35 aMWSTGV übernommen, einzig die alphabetische Aufzählung wurde angepasst.

Art. 45 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 33 aMWSTGV. Zeitungen und Zeitschriften sind Druckerzeugnisse, welche in gebundener oder gehefteter Form regelmässig erscheinen und der Information oder Unterhaltung dienen. Druckerzeugnisse, welche demgegenüber überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen enthalten (vgl. Buchstabe f der Bestimmung), gehören nicht zu den Zeitungen oder Zeitschriften im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn und müssen zum Normalsatz versteuert werden. Dem Normalsatz unterliegen sodann Zeitungen und Zeitschriften, welche Werbezwecken dienen.

Art. 46 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 32 aMWSTGV. Neu werden die "anderen Druckerzeugnisse" ebenfalls erfasst. Im Sinn der bisherigen Praxis der ESTV wird in der Verordnung bestimmt, dass Druckerzeugnisse, welche zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt sind, zum Normalsatz zu versteuern sind, mit Ausnahme der Druckerzeugnisse für Kinder und für Unterrichtszwecke (vgl. Buchstabe d der Bestimmung). Dem Normalsatz unterliegen somit beispielsweise die sogenannten Panini-Alben (Fussballbildchen) und Tagebücher. Dem Normalsatz unterliegen sodann Bücher und andere Druckerzeugnisse, welche Werbezwecken dienen.

Art. 47 Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis des ESTV auf Stufe Verordnung geregelt.

Art. 48 Zubereitung vor Ort und Servierleistung

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis der ESTV auf Stufe Verordnung geregelt.