Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

5. Kapitel: Vorsteuerabzug

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 53 Vorsteuerabzug bei Fremdwährungen

(Art. 28 MWSTG)

Diese Bestimmung regelt am systematisch richtigen Ort mittels eines Verweises auf Artikel 40 die Umrechnung der Vorsteuern bei Fremdwährungen.

Art. 54 Nachweis

(Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Absatz 1: Das Recht auf den Vorsteuerabzug ist einer der Pfeiler des Systems der Mehrwertsteuer, da damit die Steuerentlastung der Unternehmen und die Verwirklichung des Steuerziels, die Besteuerung des Endverbrauchs, ermöglicht wird. Eines der Reformziele ist die Sicherung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, da in der Vergangenheit durch einen eng verstandenen Umsatzverknüpfungsgrundsatz der Vorsteuerabzug in vielen Fällen verweigert werden konnte und so mittels der Taxe occulte eine Besteuerung der Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette stattgefunden hatte. Diese Bestimmung stellt klar, dass der materielle Anspruch auf Abzug der Vorsteuern einzig und allein an die Voraussetzung knüpft, dass der Leistungsempfänger weiss, dass er dem Leistungserbringer eine Leistung mit Mehrwertsteuer bezahlt hat. Dieses Wissen über die Bezahlung der Mehrwertsteuer muss zudem aus dem Verhalten des Leistungserbringers ersichtlich sein und lässt sich nicht alleine aus dem Umstand ableiten, dass eine Leistung gemäss Gesetz steuerbar ist. Da der Vorsteuerabzug eine steuermindernde Tatsache ist, muss die steuerpflichtige Person, welche diesen geltend macht, diese materielle Berechtigung zum Abzug der Vorsteuern rechtsgenüglich beweisen können. Dies wird auch künftig im grössten Teil der Fälle nur mit einer Rechnung mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Das neue Gesetz verzichtet jedoch auf alle Formvorschriften und statuiert auch für den Vorsteuerabzug die Beweisfreiheit. Aus diesem Grund ist eine Rechnung nicht unabdingbares Tatbestandmerkmal für den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Absatz 2 stellt klar, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug auch nicht von einer Prüfungspflicht abhängt, ob die vom Leistungserbringer eingeforderte Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Das Risiko, dass die eingeforderte Steuer nicht abgeliefert wird, ist in der Risikosphäre des Staates, welcher die Steuer erhebt und nicht in der Risikosphäre desjenigen, welcher die Steuer bezahlt und auf seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vertraut. Eine Ausnahme ist einzig dann gerechtfertigt, wenn der Empfänger weiss, dass der Zahlungsempfänger nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist.

Art. 55 Vorsteuerabzug bei Münz und Feingold

(Art. 107 Abs. 2 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht Artikel 37 aMWSTGV.