Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
2. Abschnitt: Fiktiver Vorsteuerabzug
Das Konzept der MWST geht davon aus, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt der Entgeltsentrichtung konsumiert ist. Diese Annahme trifft jedoch nicht immer zu und Gegenstände können aus dem privaten in den unternehmerischen Bereich zurückkehren. Typische Beispiele hierfür sind Gebrauchtwagen und Antiquitäten. Bisher wurde dieser konzeptionelle Mangel durch das Institut der Margenbesteuerung korrigiert. Dieses System weist jedoch Mängel auf und ist zudem administrativ aufwändig. Ausserdem können Verlustgeschäfte nicht mit Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnet werden und die Margenbesteuerung ist in Fällen, wo ein gebrauchter Gegenstand nicht für den Weiterverkauf, sondern für die Vermietung bezogen wird, nicht anwendbar. Das System des fiktiven Vorsteuerabzugs nach Artikel 28 Absatz 3 MWSTG löst diese Probleme auf einfache Art und Weise. Eine nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit beim Bezug eines Gegenstands auch dann einen Vorsteuerabzug machen, wenn der Lieferant keine MWST in Rechnung gestellt hat. Voraussetzungen hierfür sind allerdings, dass der Gegenstand gebraucht, individualisierbar und beweglich sein muss. Ausserdem muss er für die Lieferung, d.h für den Verkauf oder die Vermietung, an einen Abnehmer im Inland bezogen worden sein. Ob der Gegenstand je einmal mit MWST belastet worden war, ist – unter Vorbehalt von Artikel 57 Absatz 3 – hingegen nicht von Bedeutung.
Art. 56 Gebrauchtgegenstand
(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)
Absatz 1: Da der fiktive Vorsteuerabzug nur für Gebrauchtgegenstände zulässig ist, ist dieser Begriff in der Verordnung zu definieren. Als Gegenstand gemäss Artikel 28 Absatz 3 MWSTG (Gebrauchtgegenstand) gilt ein gebrauchter individualisierbarer beweglicher Gegenstand, der in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist und dessen Teile nicht unabhängig voneinander veräussert werden. Wird also beispielsweise ein defekter Occasionswagen eingekauft, in Stand gestellt und wieder verkauft, dann sind die Bedingungen erfüllt. Wird der Occasionswagen indes ausgeschlachtet und die brauchbaren Ersatzteile sowie der Schrott verkauft, kann kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Absatz 2 Buchstabe a: In Bezug auf Edelmetalle und Edelsteine handelt es sich um eine Fortführung der heutigen Praxis bei der Margenbesteuerung.
Absatz 2 Buchstabe b: Einerseits ist bei Kunstgegenständen im Gegensatz zu anderen Gegenständen regelmässig von einer Wertsteigerung durch Zeitablauf auszugehen. Unterliegen Gegenstände einer Wertsteigerung, ist der fiktive Vorsteuerabzug beim Erwerb immer höher, als der letzte versteuerte Verkauf. Dies hätte den Abfluss von Fiskalmitteln bei der ESTV zur Folge. Andererseits kann der Urheber seine Kunstgegenstände steuerausgenommen Verkaufen. Erfolgt nun dieser Verkauf an eine Privatperson, welche den Kunstgegenstand an eine steuerpflichtige Person weiterveräussert und könnte diese den fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen, würde dies ebenfalls zu einem Abfluss von Fiskalmitteln bei der ESTV führen, was steuer-