Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 49 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis der ESTV auf Stufe Verordnung geregelt.
Art. 50 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Nahrungsmittel
(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis der ESTV auf Stufe Verordnung festgeschrieben. Unterschiedliche Preise für zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Nahrungsmittel und Nahrungsmittel zur Konsumation vor Ort gelten ausdrücklich nicht als Indiz für Lebensmittel, welche zum reduzierten Satz versteuert werden, da die Preisgestaltung nicht beeinflusst werden darf.
Absatz 3 stellt sicher, dass die ESTV auch weiterhin für Betriebe und Anlässe die bisherigen Vereinfachungen zulässt.
Art. 51 Geeignete organisatorische Massnahmen
(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis der ESTV auf Stufe Verordnung geregelt. Gemeint ist das Ausstellen von Belegen, welche gegenüber der ESTV die Verwendung der erbrachten Leistungen aufzeigen. Das Ausstellen von entsprechenden Belegen ist nicht die einzige geeignete organisatorische Massnahme, wohl aber die aussagekräftigste.
4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis
(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)
Art. 52
Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis der ESTV betreffend Kassenzettel auf Stufe Verordnung geregelt. Im Unterschied zum bisherigen Recht regelt diese Bestimmung wie Artikel 26 MWSTG lediglich den Anspruch des Leistungsempfängers auf Rechnungsstellung gegenüber dem Leistungserbringer und enthält keine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug mehr. Der Klarheit halber wird zudem erwähnt, dass solche Kassenzettel für das Vergütungsverfahren nicht ausreichend sind. Somit hat der Leistungsempfänger bei einem Rechnungsbetrag unter 400 Franken keinen Anspruch aus dem Gesetz gegenüber dem Leistungserbringer auf eine Quittung, welche zum Vergütungsverfahren berechtigt, sondern muss diesen vertraglich geltend machen.